Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag: Wie wirken sich Vertragsverhandlungen aus?
Im Arbeitsvertrag können Fristen vereinbart werden, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend gemacht werden müssen. Verhandeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber über diese Ansprüche, wird die Zeit dieser Verhandlungen bei der Fristberechnung nicht einbezogen. Man sprich von der sog. “Hemmung”.
So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.06.2018 entschieden.
Zum Hintergrund: Konzept und Rechtsfolge der Ausschlussfrist
Grundsätzlich unterliegen Ansprüche gem. § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Verjährung. Das bedeutet, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Ist der Anspruch verjährt, kann der Anspruch nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich durchgesetzt werden. Jedoch können neben den gesetzlichen Verjährungsvorschriften auch Ausschlussfristen vereinbart werden. Eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag ist meist deutlich kürzer als gesetzliche Verjährungsfristen. Innerhalb dieser Ausschlussfristen muss der Anspruch dann ebenfalls gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden.
Zum Sachverhalt: Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag
Der Arbeitnehmer war vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2015 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich gegenüber der Arbeitgeberin gelten zu machen seien und bei Ablehnung durch die Arbeitgeberin innerhalb von drei weiteren Monaten bei Gericht.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 14.09.2015 einen Betrag von 6.387€. Dieser Betrag ergab sich aus bisher nicht abgegoltenen Urlaubstagen und Überstunden. Nachdem die Arbeitgeberin die Ansprüche ablehnte, führten die von den Parteien beauftragten Rechtsanwälte noch bis Ende November 2015 Vergleichsverhandlungen. Klage erhob der Arbeitnehmer dann erst Im Januar 2016.
Fraglich war nun, ob der Anspruch aufgrund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Die Dauer der vorgesehenen Ausschlussfrist (drei Monate) war schließlich lange verstrichen.
Zur Entscheidung: Wirkung der Vergleichsverhandlungen auf die Ausschlussfrist
Das Gericht führte aus, dass die Ausschlussfrist durch die Verhandlungen zwischen den Parteien nicht fortgelaufen sei. Bei der Berechnung der drei Monate sei der Zeitraum der Verhandlungen also außen vor zu lassen.
Die Ausschlussfrist aus dem Arbeitsvertrag sei somit bei Klageerhebung am 21.01.2016 noch nicht abgelaufen. Das Weiterlaufen der Ausschlussfrist werde während laufender Vertragsverhandlungen durch die entsprechende Anwendung von § 203 S. 1 BGB verhindert.
Fazit
In einem Arbeitsvertrag können Ausschlussfristen vereinbart werden, sodass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Durch Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien kommt es dazu, dass die Frist nicht weiterläuft. Die Geltendmachung des Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis ist somit nach erfolglosem Abschluss der Vergleichsverhandlungen weiterhin möglich, obwohl der Zeitraum der Ausschlussfrist eigentlich bereits abgelaufen ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2015, Az.: 5 AZR 262/17
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