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Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten ist kein Einkommen im sozialrechtlichen Sinne

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Deutsche Rentenversicherung (Bund) beansprucht Sozialbeiträge wegen Aufwandsentschädigung

„Den Stein ins Rollen gebracht“ hatte eine Kreishandwerkerschaft. Ihr steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Tätigkeit ehrenamtlich neben seinem Beruf als Elektromeister wahrnimmt. Als Vorstand der Kreishandwerkerschaft übernimmt er sowohl repräsentative Zwecke als auch Verwaltungsaufgaben. Dafür erhielt er zwischen 2006 und 2009 eine Aufwandsentschädigung von rund 6.000,-€ jährlich.
Im Jahr 2011 forderte die Deutsche Rentenversicherung (Bund) für die Jahre 2006 bis 2009 u.a. pauschale Rentenversicherungsbeiträge i.H.v. rund 2.600,-€. Die Forderung begründete die Versicherung damit, dass ein Arbeitsverhältnis in Form einer geringfügigen Beschäftigung vorliege.
Die Kreishandwerkerschaft ging gerichtlich gegen den Bescheid vor. Nachdem das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Deutsche Rentenversicherung zur Aufhebung des Bescheids verurteilt hatte, wies das Landessozialgericht die Klage in zweiter Instanz ab. Auf die Revision der Kläger hatte dann das BSG das „letzte Wort“ zu sprechen.

BSG: Ehrenamt ist kein Arbeitsverhältnis im sozialrechtlichen Sinne

Nach Auffassung der BSG-Richter lag aber in dem ehrenamtlichen Tätigkeitsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im sozialrechtlichen Sinne.
Ein solches Arbeitsverhältnis setzt u.a. eine weisungsabhängige Tätigkeit in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer voraus.
Das Gericht vermochte eine Weisungsgebundenheit jedoch nicht zu erkennen. Weder sei der Kreishandwerksmeister wie ein Arbeitnehmer in eine Arbeits- und Organisationsstruktur eingebunden; er könne insbesondere Art, Zeit und Ort seiner Tätigkeit grundsätzlich frei wählen. Auch erbringe ein ehrenamtlich Tätiger seine Leistungen nicht für den Zweck, eine finanzielle Gegenleistung zu erhalten und damit die eigene Lebensgrundlage zu sichern.  Die Verwaltungsaufgaben, die über reine Repräsentation hinausgingen, seien ferner schlicht eine Folge der organschaftlichen Stellung des Kreishandwerksmeisters als Vorsitzender des Vorstands. Darüber hinaus habe der Kreishandwerksmeister keine Aufgaben übernommen, die einem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich wären.
Bundessozialgericht, Urteil vom 16.08.2017 – Az. B 12 KR 14/16 R.

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