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Arbeitszeugnis befriedigend - Formulierungen entschlüsselt

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Arbeitszeugnis befriedigend - Formulierungen entschlüsselt

Teil III unserer Reihe zu den Noten im Arbeitszeugnis widmet sich weder den Überfliegern, noch den Faulpelzen:
Die Note „befriedigend“ steht im Fokus.
[av_heading heading=’Wann ist ein Arbeitszeugnis befriedigend?‘ tag=’h3′ style=“ size=“ subheading_active=“ subheading_size=’15‘ padding=’10‘ color=“ custom_font=“][/av_heading]
Trat der Mitarbeiter positiv wie negativ nicht im besonderen Maße in Erscheinung, liegt es nahe, dass der Arbeitgeber ihn mit der Note „befriedigend“ bewerten wird. Seine Ansicht wird er wie folgt ausdrücken:
Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter…
…erbrachte überdurchschnittliche Arbeitsleistung.
…zeigte Engagement und Initiative.
…verfügt über solide Fachkenntnisse.
…fand sich in neuen Situationen zurecht.
…führte seine Mitarbeiter zielbewusst zu überdurchschnittlichen Leistungen.
Ihr/Sein Verhalten zu Mitarbeitern und Vorgesetzten war vorbildlich.
Ihre/Seine Arbeitsqualität war vorbildlich.
[av_heading heading=’Befriedigend ist die Durchschnittsnote‘ tag=’h3′ style=“ size=“ subheading_active=“ subheading_size=’15‘ padding=’10‘ color=“ custom_font=“][/av_heading]
Übrigens: Die Note „befriedigend“ gilt als Durchschnittsnote. Beansprucht der Mitarbeiter eine bessere Bewertung, muss er besonders gute Leistungen selbst nachweisen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014, Az.: 9 AZR 584/13).

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