Vorformulierte Arbeitsvertragsänderungen unterliegen AGB-Kontrolle
Das Gesetz unterzieht vorformulierte Verträge einer besonderen Kontrolle. Die inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten sogenannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sind deutlich begrenzt im Gegensatz zu individuellen Absprachen. Auch Arbeitsverträge unterfallen meist der AGB-Kontrolle.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass auch Arbeitsvertragsänderungen der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen und sich an den Maßstäben der §§ 305c, 307 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und – wie im vorliegenden Fall – ggf. auch am Rechtsgedanken des § 779 BGB messen lassen müssen.
Arbeitsvertragsänderungen bezüglich Versorgungsleistungen
Die beklagte Arbeitgeberin ist eine Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Seit 1972 bot sie ihren Arbeitnehmern umfassende Versorgungsleistungen, die an die Beamtenversorgung angelehnt waren. Auch der Kläger kam in den Genuss dieser Gesamtversorgungszusage. 2009 entschied die Bank jedoch aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage, das aufwändige Versorgungssystem durch eine einfache betriebliche Altersvorsorge zu ersetzen. Gegen dieses einseitige Vorgehen der Arbeitgeberin klagten zunächst mehrere Arbeitnehmer. Die Bank verschickte derweil – aufgrund der ungeklärten Frage, ob die einseitige Abschaffung des bisherigen Versorgungssystems wirksam war – vorformulierte Erklärungen an die Arbeitnehmer. Diese sahen eine nicht unerhebliche Ablösesumme zugunsten des Arbeitnehmers vor, sollte der einzelne Arbeitnehmer entsprechend der vorformulierten Erklärung der Änderung der Versorgungszusage zustimmen. Eine Reihe von Arbeitnehmern unterzeichnete diese Einverständniserklärung, darunter auch der Kläger.
Anfechtung der Erklärung zur Arbeitsvertragsänderung
Diejenigen Arbeitnehmer, die sich direkt gerichtlich gegen die Abschaffung der Gesamtversorgung gewehrt hatten, gewannen in der Folge schließlich vor dem BAG: Das Gericht entschied, dass den Arbeitnehmern die Versorgungsleistungen aufgrund von betrieblicher Übung weiterhin zu gewähren seien (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 128/11). Daraufhin erklärte der Kläger die Anfechtung der von ihm unterzeichneten Einverständniserklärung und forderte auch für sich eine Weitergewährung der Gesamtversorgung.
Mit diesem Begehren verlor er jedoch in allen Instanzen, zuletzt nun vor dem BAG. Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtung unwirksam war und die Einverständniserklärung die wirksame Annahme eines Angebots der Arbeitgeberin zur Vertragsänderung dargestellt habe. Diese Vertragsänderung sei – insoweit war das BAG anderer Auffassung als die vorinstanzlichen Gerichte – am Maßstab der AGB-Vorschriften zu messen, denn es handele sich bei der Gesamtversorgung nicht um eine der AGB-Kontrolle entzogene Hauptleistungspflicht.
Arbeitsvertragsänderungen werden Inhaltskontrolle gerecht
Die Vertragsänderung sei aber rechtlich nicht zu beanstanden, denn sie sei weder unklar oder unverständlich (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), noch überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB). Das BAG zog ferner den Rechtsgedanken des Vergleichs nach § 779 BGB heran: Ein Wesensmerkmal eines Vergleichs ist danach eine Beilegung eines Konflikts durch gegenseitiges Nachgeben. Auch im Fall des Klägers hatte die Arbeitgeberin eine Art von gegenseitigem Nachgeben betrieben, denn sie zahlte den Arbeitnehmern, die sich mit der Arbeitsvertragsänderung einverstanden erklärten, eine Ablösesumme.
Im Ergebnis lässt sich wiederum festhalten, dass sich für Arbeitnehmer eine rechtliche Beratung empfiehlt, bevor Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben oder unterzeichnet werden. In rechtlicher Hinsicht dürfte vor allem die Auffassung des BAG relevant sein, dass vorformulierte arbeitsvertragliche Änderungen ebenfalls im Grundsatz der AGB-Kontrolle unterliegen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2016 – 3 AZR 539/15.