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Eine Pflichtverletzung begeht jeder, der sich anders verhält, als im arbeitsvertraglichen Schuldverhältnis vorgesehen. Der Begriff ist zunächst völlig wertungsneutral zu verstehen; erfasst werden die vorsätzliche Zerstörung von Firmencomputern ebenso wie das Beschädigen eines wichtigen Messgeräts, das man aufgrund eines unvorhergesehenen Ohnmachtsanfalls fallen lässt.
Die Folge der Pflichtverletzung muss dann ein Schaden des Arbeitgebers sein. Es muss also, grob gesagt, der Arbeitgeber nun schlechter stehen, als wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre. Zudem muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehen. Irrelevant ist dabei, wie wahrscheinlich der Schadenseintritt war.
Und schließlich muss der Arbeitnehmer sowohl die Pflichtverletzung, als auch den Schaden verschuldet haben. Ein solches Verschulden liegt nach dem Gesetz vor bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln (nicht also bei reinem Zufall). Eine vorsätzliche – also eine wissentliche und willentliche Schädigung – dürfte unter den Haftungsfällen wohl eher eine Ausnahme darstellen. Der Regelfall dürfte vielmehr fahrlässiges Handeln sein. Fahrlässig handelt, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Es kommt also tatsächlich darauf an, welches Verhalten im alltäglichen Umgang als gewissenhaft, angemessen und üblich angesehen wird.
Man unterteilt die Fahrlässigkeit im Arbeitsrecht in verschiedene Grade, und zwar in grobe, mittlere und leichteste Fahrlässigkeit:
Beispiel: A raucht in einem Raum mit brandgefährlichen Stoffen. Es kommt zum Großbrand.
Beispiel: A ist für wenige Minuten durch ein Telefonat abgelenkt und überwacht daher den Fertigungsvorgang für wenige Minuten nicht. Just in diesem Moment kommt es zu einem Steuerungsfehler und damit zu Schäden an einem Teil der Produktionsware.
Beispiel: A stolpert über eine kleine Welle im Teppich und lässt seinen Dienst-Laptop fallen.
Es wäre jedoch unbillig und würde zu großen Risiken für Arbeitnehmer führen, wenn sie für jeden Schaden, den sie im Arbeitsalltag verursachen, vollumfänglich haften müssten: Denn Arbeitnehmer haben in der Regel keinen Einfluss auf die betriebliche Organisation und Ausgestaltung der Arbeitsumgebung; sie unterliegen den Weisungen ihres Arbeitgebers, bestimmte Aufgaben auf eine bestimmte Art und Weise zu verrichten. Vielfach haben Arbeitnehmer mit wertvollen Arbeitsmitteln – Produkten, Gerätschaften, Rohstoffen – zu tun, sodass ihnen erhebliche Haftungsrisiken drohen, wenn es zu Fehlern kommt. Da aber letztlich der Arbeitgeber die unternehmerische Verantwortung für seinen Betrieb trägt, soll der Arbeitnehmer nicht allein das Haftungsrisiko für Schäden tragen. Deshalb wird die Haftung des Arbeitnehmers in einigen Fällen gemildert.
Das Instrument für eine Haftungsmilderung gegenüber dem Arbeitnehmer ist § 254 BGB. Danach kann ein Mitverschulden eines anderen – insbesondere des Arbeitgebers – beim Umfang der Haftung berücksichtigt werden. Ein Mitverschulden führt zu einer „Haftungsverteilung“. Im Arbeitsrecht hat sich dabei folgende Gestaltung herausgebildet:
Achtung: Eine arbeitsrechtliche Haftungsmilderung kommt nur bei solchen Schäden in Betracht, die auch in Zusammenhang mit einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden sind!
Eine weitere, indirekte Haftungserleichterung für Arbeitnehmer findet sich im Bereich der Beweisführung: Im allgemeinen Zivilrechtsverkehr muss nämlich grundsätzlich derjenige, der Schadensersatz schuldet, beweisen, dass er seine Pflichtverletzung nicht zu verschulden hatte (§ 280 Absatz 1 BGB). Im Arbeitsrecht macht das Gesetz in § 619a BGB dazu eine Ausnahme: Hier ist es Aufgabe des Arbeitgebers, ein Verschulden des Arbeitnehmers darzulegen und zu beweisen. Gelingt dem Arbeitgeber dies nicht, kann er grundsätzlich keinen Schadensersatz verlangen.
Zum Thema Arbeitnehmerhaftung finden Sie hier einen TV-Beitrag mit Herrn Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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