ClickCease
burgmer arbeitsrecht

Arbeitgeber muss Trinkgeld an Arbeitnehmer weiterleiten

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Beklagte Arbeitgeberin vereinnahmte „Trinkgelder“

Die Arbeitgeberin behielt das Geld, welches die Kunden der Toilettenfrau (sog. Sitzerin) in einem Einkaufszentrum als Gabe auf einen Teller legten, einfach ein. Sie berief sich auf ein Hinweisschild in den Toilettenräumen, welches mittlerweile abgehängt worden war und auf dem zu lesen gewesen sei, dass ein für die Benutzung freiwillig dargereichter Obolus der Arbeitgeberin zufließen solle. Die Toilettenfrau klagte vor dem ArbG Gelsenkirchen, Teilurteil vom 21.01.2014, 1 Ca 1603/13, und erstritt zunächst das Recht, zu erfahren, in welcher Höhe in den Monaten Mai und Juni 2013 Trinkgelder vereinnahmt wurden. Die Beklagte beantragte, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die vereinnahmten Trinkgelder seien in Wahrheit ein freiwilliges Nutzungsentgelt, worauf durch ein Schild in den Räumlichkeiten hingewiesen werde. Die Klägerin werde gerade dafür vergütet, dass sie das Geld entgegennehme und weiterleite.

Klägerin hielt die Anlage in Schuss, putzte aber nicht selbst

Die Klägerin hatte die Aufgabe, sich ständig an dem Tisch mit dem Teller für das Trinkgeld aufzuhalten, einen weißen Kittel zu tragen und das dargereichte Geld stets bis auf einige wenige Münzen abzuräumen. Ansonsten füllte sie Verbrauchsmaterial auf und rief bei Bedarf das Reinigungspersonal über Funk. Nach ihrem Vortrag suggeriere ihre Tätigkeit den Besuchern zielgerichtet, dass das Geld, welches sie auf den Teller legten, ein Trinkgeld für die Reinigung und Aufsicht der Toiletten darstelle. Die Klägerin ließ sich weiter ein, dass sich das Schild, auf welches sich die Beklagte berufe, schon zu einer Zeit, da es noch aushing, für die Besucher kaum wahrnehmbar hinter einer geöffneten Tür befunden habe.

Arbeitgeber muss in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht und auch unter schuldrechtlichen Gesichtspunkten Trinkgeld weitergeben

Das ArbG Gelsenkirchen führte aus, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch die Vermögensfürsorge umfasse, wodurch der Arbeitgeber schon unter schuldrechtlichen Gesichtspunkten gehalten sei, das nach dem Willen Dritter für seine Arbeitnehmer bestimmte Trinkgeld an diese weiter zu leiten. § 107 Abs. 3 S. 2 GewO verstehe unter „Trinkgeld“ einen Geldbetrag, den ein Dritter dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahle. Der offene Teller, im Gegensatz zur Geldkassette, und die Geldannahme mit der Hand verstärkten noch den Eindruck beim Besucher, es handele sich um Trinkgeld. Auch wenn die Klägerin nicht unmittelbar mit der Reinigung befasst sei, gehöre sie dennoch zu dem vom Trinkgeld begünstigten Personenkreis. Überdies spreche die Beklagte, die Arbeitgeberin, in ihrem Leitfaden für das Personal selbst von „Trinkgeld“. Hier könne leicht der Verdacht entstehen, die Beklagte beabsichtige in geradezu sittenwidriger Weise, den wahren Verwendungszweck gegenüber den Besuchern nicht offenzulegen. Nach alledem sei der Klage zumindest in Hinblick auf den Feststellungsantrag zur Ermittlung der Höhe des Trinkgeldes stattzugeben, so das ArbG Gelsenkirchen.

Ihr Rechtsanwalt

Rechtsanwalt-Christoph-J-Burgmer-2500x1667-mobile

Rechtsgebiet

Streit-im-Büro-2-Mobile

Im Streitfall für Sie da

Kontakt

Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da

Adresse

Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf

Öffnungszeiten

Montag – Freitag 09:00-17:00

Kontakt