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Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes von Betriebsgröße abhängig

Grundsätzlich ist das Kündigungsschutzgesetz nur auf Betriebe mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern anwendbar. Leiharbeitnehmer zählen bei dieser Berechnung mit, Auszubildende nicht. Auch geringfügig Beschäftigte und Teilzeitkräfte werden unter Berücksichtigung ihrer geringeren Arbeitszeit mitgezählt. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig 20 Stunden oder weniger, wird der Arbeitnehmer mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von oder unter 30 Stunden werden 0,75 veranschlagt.
Für Arbeitsverhältnisse, die am 31. Dezember 2003 schon bestanden, gilt noch eine alte Regelung. Erforderlich für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist demnach eine Betriebsgröße von regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmern. Bei dieser Berechnung sind allerdings nur solche Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die auch am 31. Dezember 2003 dem Betrieb schon angehörten.

Dauer des Arbeitsverhältnisses mitentscheidend

Anwendung findet das Kündigungsschutzgesetz des Weiteren nur dann, wenn der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung schon länger als sechs Monate für den Betrieb gearbeitet hat. Maßgeblicher Berechnungszeitpunkt ist der Zugang der Kündigung.
Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist ferner auf Angestellte und Arbeiter beschränkt. Abgesehen von Ausnahmefällen findet es auf Vertretungsorgane wie Vorstände und Geschäftsführer keine Anwendung. Leitende Angestellte sind hingegen vom Kündigungsschutz erfasst, wenn auch mit Einschränkungen.
Für einige Arbeitnehmergruppen besteht darüber hinaus besonderer Kündigungsschutz, der Kündigungen weiter erschwert. Insbesondere sind hiervon Betriebsräte, Schwangere und schwerbehinderte Menschen erfasst.
Wann eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz wirksam ist, erfahren Sie hier. 

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