Anspruch auf Sonderzahlung wegen Ungleichbehandlung?
Zahlt der Arbeitgeber ausschließlich außertariflichen Mitarbeitern ein 13. Monatsgehalt, erwächst hieraus grundsätzlich kein Anspruch für tariflich bezahlte Angestellte auf eine entsprechende Sonderzahlung wegen Ungleichbehandlung. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2015, Az. 2 Sa 644/14).
Zum Sachverhalt
Zwei ehemalige Mitarbeiter eines Bauunternehmens klagten auf Zahlung eine 13. Monatsgehalts mit der Begründung, dass die außertariflich bezahlten Angestellten des Unternehmens eine solche Sonderzahlung erhielten. Hierin liege ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, trugen sie vor.
Dieser Argumentation folgte das Arbeitsgericht Würzburg in seiner erstinstanzlichen Entscheidung und gewährte den Klägern einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz
Gemäß arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Behandelt er Einzelne ungleich, kann hieraus für diese Einzelnen ein Anspruch auf entsprechende Gleichbehandlung (hier die Auszahlung eines 13. Monatsgehalts) resultieren.
Keine Sonderzahlung wegen Ungleichbehandlung
In zweiter Instanz urteilte das Landesarbeitsgericht jedoch entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Würzburg, dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind tariflich bezahlte Angestellte und außertariflich bezahlte Angestellte nicht in vergleichbarer Lage. Durch die Sonderzahlung an die außertariflichen Mitarbeiter erfülle der Arbeitgeber nämlich lediglich seine vertraglichen Pflichten und nehme gerade keine sogenannte verteilende Entscheidung vor. Denn zum Teil enthielten die Sonderzahlungen auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Erfolgsprämien und ähnliches. Erfüllt der Arbeitgeber lediglich seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, könne hieraus noch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz resultieren.
Das Gericht betont zudem, dass die Vergleichbarkeit auch deshalb zu verneinen sei, weil die Arbeitsverträge der tariflichen Mitarbeiter Bezug nehmen auf ein Tarifwerk, auf deren Gestaltung der Arbeitgeber keinen oder nur geringen Einfluss hat, die Arbeitsverträge der außertariflichen Mitarbeiter jedoch unbeschränkt vom Arbeitgeber gestaltet werden können. In einem solchen Fall hat das BAG entschieden, dass die Vergleichbarkeit nicht gegeben ist.
Sachliche Gründe für Auszahlung an Einzelne
Neben den genannten außertariflich bezahlten Angestellten wurden auch fünf Bauleitern sowie fünf kaufmännischen Mitarbeitern, die tariflich bezahlt werden, ein 13. Monatsgehalt gezahlt. Zwar sah das Landesarbeitsgericht hier die Vergleichbarkeit der Kläger als gegeben an, jedoch sieht es sachliche Differenzierungsgründe, die die Auszahlung ausschließlich an die Bauleiter und kaufmännischen Angestellten rechtfertigt. So sei der Arbeitgeber im hohen Maße wegen ihrer besonderen Qualifikationen und vorangegangener Belastung an diese Mitarbeiter angewiesen gewesen.