Annahmefrist für das Änderungsangebot einer Änderungskündigung

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer kommentiert ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. BAG, Urteil vom 18.05.2006 – 2 AZR 230/05.

Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, die mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen verbunden ist (Änderungskündigung), so muss er als Frist zur vorbehaltlosen Annahme der Änderungen mindestens drei Wochen (vgl. § 2 S. 2 KSchG) einräumen. Gibt er eine kürzere Frist an, so ist die Kündigung deshalb nicht unwirksam. Eine solche Kündigung setzt dann nur die gesetzliche Frist in Gang.

Annahmefrist bei Änderungskündigung