Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung kann „verfallen“

Das LArbG Kiel beschäftigte sich in seinem Urteil vom 05.03.2014, 6 Sa 354/13, mit der Frage, ob die Anhörung des Betriebsrats vor einer weiteren Kündigung zu wiederholen ist, wenn die zunächst ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und die erste Anhörung dadurch möglicherweise verbraucht worden sein könnte.

Erste Kündigung erfolgte durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

Die beklagte Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Betriebsrat wurde zuvor ordnungsgemäß angehört. Die Unwirksamkeit dieser ersten, zunächst ausgesprochenen Kündigung, war zwischen den Parteien unstreitig. Es folgte eine weitere Kündigung nach demselben Muster, also wieder fristlos und hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dieser zweiten Kündigung war keine erneute Anhörung des Betriebsrats vorausgegangen, was der Kläger gerügt hatte.

BAG geht in ständiger Rechtsprechung vom „Verbrauch“ der ersten Anhörung aus

Das LArbG Kiel stützte sich in seinem Urteil auf das BAG, welches in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, dass eine erneute Anhörung des Betriebsrats erforderlich sei, wenn die Kündigung nach Anhörung des Betriebsrats erklärt werde und nunmehr, etwa wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung, erneut auszusprechen sei. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf denselben Sachverhalt stützen wolle (BAG, Urteil vom 10.11.2005, 2 AZR 623/04). Nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss noch nicht verwirklicht habe, könne ausnahmsweise eine erneute Anhörung unterbleiben.

Verbrauch der Betriebsratsanhörung durch Verwirklichung des Kündigungsentschlusses

Auch die nach § 174 BGB möglicherweise unwirksame Kündigung sei eine Kündigung, so das LArbG Kiel, weshalb die Arbeitgeberin die erste Anhörung bei der unwirksamen Kündigung verbraucht habe. Der Betriebsrat hätte also im vorliegenden Fall, vor der zweiten Kündigung, erneut angehört werden müssen, was jedoch unterblieb. Deshalb sei die zweite Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam, so das LArbG in seinem Urteil.