Betriebsvereinbarung kann Arbeitgeber nicht zwingen, Betriebsrat zu Personalgespräch einzuladen

Allgemeines PersönlichkeitsrechtDer Arbeitgeber kann in einer Betriebsvereinbarung nicht verpflichtet werden, den Betriebsrat zu jedem Personalgespräch wegen eines Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers einzuladen. Dies gilt insbesondere, wenn das Betriebsratsmitglied nicht zur Verschwiegenheit hinsichtlich des Gesprächsinhalts verpflichtet wird.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 11.12.2018.

Zum Sachverhalt: Betriebsrat begehrt Einladung zu Personalgespräch

Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber, zu Personalgesprächen mit Arbeitnehmern wegen disziplinarischen Maßnahmen eingeladen zu werden. Dabei beruft er sich auf eine entsprechende Regelung in der Betriebsvereinbarung. Da der Arbeitgeber darin jedoch einen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sieht, fühlt er sich an die Regelung nicht gebunden.

Vor dem Arbeitsgericht begehrte der Betriebsrat, den Arbeitgeber zur Einhaltung der Vereinbarung zu verpflichten. Nachdem das Arbeitsgericht den Antrag ablehnte und der Betriebsrat Beschwerde einlegte, entsprach das Landesarbeitsgericht (LAG) dem Antrag. Nun gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch dem Arbeitgeber Recht.

Zur Entscheidung: Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers

Wie das BAG entschied, verstößt die Verpflichtung, den Betriebsrat zu Personalgesprächen einzuladen, gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Dieses müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat schützen und fördern (§ 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).

Durch die Einladung des Betriebsrats zu Personalgesprächen, in denen es um disziplinarische Maßnahmen geht, würden alle Mitglieder des Betriebsrats von dem vorgeworfenen Fehlverhalten des Arbeitnehmers erfahren. Dies greife in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein.

Dieser Eingriff sei auch nicht verhältnismäßig. Der Arbeitnehmer sei schon ausreichend vor der strukturellen Überlegenheit des Arbeitgebers geschützt, indem er die Hinzuziehung eines Betriebsratmitglieds verlangen könne. Zudem müsse er aussuchen können, welches Mitglied des Betriebsrats am Gespräch teilnehme. Unangemessen sei insbesondere auch, dass das Betriebsratsmitglied keiner Verschwiegenheitspflicht über den Gesprächsinhalt unterliege.

Fazit

Nicht nur der Arbeitgeber, auch der Betriebsrat hat das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren. Daher hat er kein Recht, zu allen Personalgesprächen eingeladen zu werden, ohne zur Verschwiegenheit verpflichtet zu sein.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.12.2018, Az.: 1 ABR 12/17

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