Änderungskündigung: Arbeitsaufgaben müssen genau bestimmt sein
Eine Änderungskündigung muss zu ihrer Wirksamkeit hinreichend bestimmt sein. Aus dem enthaltenen Änderungsangebot muss insbesondere hervorgehen, zu welchen Arbeiten der Arbeitnehmer zukünftig verpflichtet würde. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26.01.2017.
Arbeitnehmer klagt gegen Änderungskündigung
Der Kläger war seit 1997 als Elektrotechniker angestellt. Nach einem Verkehrsunfall, bei dem er schwere Kopfverletzungen erlitt, war er nach Auffassung des Arbeitgebers nicht mehr in der Lage, komplexe Programmiertätigkeiten durchzuführen.
Daher sprach der Arbeitgeber ihm eine ordentliche Änderungskündigung aus. Diese beinhaltete das Änderungsangebot, künftig vor allem Lagerarbeiten sowie Fahrer- und Kuriertätigkeiten zu übernehmen. Zudem sollte sich der Arbeitnehmer mit Einsätzen auf Baustellen einverstanden erklären. Vorgesehen war zudem eine Kürzung des Monatsgehalts auf 8,50€ brutto pro Stunde.
Das Änderungsangebot nahm der Arbeitnehmer unter Vorbehalt an, erhob jedoch dagegen Änderungsschutzklage – zunächst ohne Erfolg.
BAG: Änderungsangebot ist zu ungenau
Anders als die Vorinstanzen entschied das BAG nun zugunsten des Arbeitnehmers. In den Vorentscheidungen sei nicht hinreichend festgestellt worden, warum der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sei, weiterhin seine ursprünglichen Aufgaben auszuführen und warum eine Absenkung der Vergütung sozial gerechtfertigt sein sollte.
Entscheidend sei jedoch, dass das Änderungsangebot zu ungenau sei: Es bleibe unklar, was unter den Einsätzen auf Baustellen zu verstehen sei. Schließlich solle der Arbeitnehmer künftig vor allem im Lager arbeiten. Daher könne der Arbeitnehmer nicht erkennen, zu welchen Diensten er sich zukünftig genau verpflichte.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass bereits das ursprüngliche Vertragsangebot ungenau sei – ein Änderungsangebot müsse weitaus genauer bestimmt sein als das ursprüngliche Angebot.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az.: 2 AZR 68/16
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