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Abordnungsvertretung – Kein Raum für „gedankliche Zuordnung“

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Abordnungsvertretung kann Sachgrund für eine Befristung sein

Urteil des BAG vom 16.01.2013 (7 AZR 662/11) zu der Frage, ob die Befristung zur Vertretung eines vorübergehend mit anderen Aufgaben betrauten Stammarbeitnehmers zulässig ist. Bei einer „normalen“ Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG steht der zu vertretene Stammarbeitnehmer dem Betrieb vorübergehend nicht zur Verfügung, beispielsweise wegen Krankheit oder ähnlichem. Bei der Abordnungsvertretung ist der Stammarbeitnehmer deshalb nicht auf seinem Stammarbeitsplatz, weil der Arbeitgeber ihn vorübergehend mit anderen (höherwertigen) Aufgaben beauftragt hat. Nachdem mehrere Landesarbeitsgerichte der Meinung waren, dass dies aufgrund der Manipulationsmöglichkeiten keinen Sachgrund für eine Vertretung darstellen könne, entschied nun das BAG, dass „ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages auch dann vorliegen kann, wenn eine Stammkraft vorübergehend höherwertige Aufgaben wahrzunehmen hat und der Arbeitgeber deren eigentliche Tätigkeit dem Vertreter zuweist.“

Die „gedankliche Zuordnung“ ist bei der Abordnungsvertretung jedoch nicht möglich

Für den „Normalfall“ des Sachgrunds der Vertretung hat das BAG die Rechtsfigur der „gedanklichen Zuordnung“ geschaffen. Demnach muss die befristet eingestellte Vertretungskraft nicht unmittelbar auf demselben Arbeitsplatz wie die zu vertretene Stammkraft arbeiten. Außerdem muss der Vertreter auch nicht mittelbar auf dem Arbeitsplatz des Vertretenen arbeiten, dh. es muss keine sog. „Vertretungskette“ vorliegen, dass der Vertreter bspw. auf dem Arbeitsplatz einer Stammkraft arbeitet, die wiederum den Vertretenen vertritt. Für die „gedankliche Zuordnung“ ist es ausreichend, dass der befristet eingestellte Arbeitnehmer der abwesenden Stammkraft gedanklich zugeordnet werden kann. Dies setzt voraus, dass die Stammkraft auch auf der Position des befristet beschäftigten Arbeitnehmers eingesetzt werden könnte und sich die gedankliche Zuordnung aufgrund einer Dokumentation – z.B. im Arbeitsvertrag – hinreichend feststellen lässt. Für den Fall der Abordnungsvertretung ist dies jedoch nicht möglich. Das BAG führt dazu aus: „In diesem Fall hat der Arbeitgeber von seinen Versetzungs- und Umsetzungsbefugnissen bereits dadurch Gebrauch gemacht, dass er die von ihrem Arbeitsplatz vorübergehend abwesende Stammkraft anderweitig eingesetzt hat. Aufgrund derselben organisatorischen Entscheidung kann eine Kausalität zur befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers daher nicht dadurch begründet werden, dass der Arbeitgeber die Stammkraft auch mit der Tätigkeit des befristet eingestellten Arbeitnehmers hätte betrauen können. Der Arbeitgeber kann von seinen Versetzungs- und Umsetzungsbefugnissen – bei identischem Anlass – nur einmal Gebrauch machen.“

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