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Presseveröffentlichung: Abmahnung wegen Betriebsratssitzung

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Presseveröffentlichung: Abmahnung wegen Betriebsratssitzung

Herr Rechtsanwalt Jens Niehl, Fachanwalt für arbeitsrecht, hat einen Artikel für die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) mit dem Thema „Abmahnung wegen Betriebsratssitzung“ verfasst, der am 4. März veröffentlicht wurde.  
„Frage: Mein Arbeitgeber hat mir eine Abmahnung geschickt, da ich meine Nachtschicht wegen einer Betriebsratssitzung früher beendet habe, um meine Ruhezeit einzuhalten. Wie kann ich mich dagegen wehren?
Inwiefern ein Betriebsratsmitglied die Nachtschicht vorzeitig beenden darf, um ausgeruht an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen, hat das Bundesarbeitsgericht erst kürzlich entschieden. Jeder Arbeitnehmer hat nach § 5 ArbZG grundsätzlich Anspruch auf elf Stunden Ruhezeit, also Zeit sich zwischen zwei Arbeitstagen zu erholen.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass diese Regelung nicht nur für die normale Arbeit gilt; sie ist auch zu berücksichtigen, wenn ein Arbeitnehmer Betriebsratstätigkeiten ausübt.
Das Amt des Betriebsrats ist zwar ein Ehrenamt und wird daher nicht vergütet. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, das Betriebsratsmitglied für die erforderliche Betriebsratsarbeit freizustellen und auch das Gehalt entsprechend weiter zu bezahlen.
Der Anspruch auf Befreiung gilt auch, wenn die Tätigkeit für den Betriebsrat außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit liegt, also etwa am Vormittag, wenn der Angestellte vorher Nachtschicht hatte. Mit anderen Worten ausgedrückt: Der Arbeitnehmer darf, so hat es zumindest das Bundesarbeitsgericht entschieden, früher nach Hause gehen, um sicherzustellen, dass zwischen seiner Arbeit und der Betriebsratssitzung elf Stunden Ruhezeit liegen.
Wichtig ist, dass Sie dem Arbeitgeber die Betriebsratssitzungen und die daraus resultierenden Fehlzeiten rechtzeitig mitteilen. Er muss die Gelegenheit erhalten, entsprechend für Ersatz zu sorgen. Daher kündigen Sie rechtzeitig und möglichst beweisbar an, wann Sie Fehlen werden.
Sind alle Regeln eingehalten und trotzdem eine Abmahnung zugegangen, sollten Sie sich dagegen zur Wehr setzen, wobei dies nur im letzten Schritt bedeuten muss, vor ein Gericht zu ziehen.
Der erste Schritt ist die Aufforderung an den Arbeitgeber, die Abmahnung zurückzunehmen, sie also wieder aus der Personalakte zu entfernen. Kommt der Arbeitgeber dem Wunsch nicht nach, wäre der Gang zum Arbeitsgericht denkbar.   Will das Betriebsratsmitglied seinen Arbeitgeber nicht vor das Arbeitsgericht zitieren, kann als weniger gravierende Maßnahme eine Gegendarstellung zur Personalakte gereicht werden. Das hat zudem den Vorteil, dass die Erinnerungen festgehalten werden, solange sie frisch sind, falls es doch irgendwann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte.“

Ihr Rechtsanwalt

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