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Im vorliegenden Fall klagte die erbende Ehefrau eines verstorbenen Arbeitnehmers auf Abgeltung der Urlaubstage, die ihr Mann vor seinem Tod nicht mehr nehmen konnte. Nach dem BUrlG und dem Tarifvertrag standen dem Verstorbenen 30 Tage Urlaub im Jahr zu. Außerdem hatte er aufgrund einer Schwerbehinderung Anspruch auf zwei zusätzliche Urlaubstage nach dem SGB IX. Von dieser Urlaubszeit waren zum Zeitpunkt des Erbfalls 25 Tage noch nicht genommen.
In den Vorinstanzen hatte die Klägerin Recht bekommen. Die Revision der Beklagten vor dem BAG scheiterte.
Das BAG erklärte, die Beklagte müsse der Klägerin einen Betrag von ca. 6.000 € als Abgeltung zahlen. Auch wenn ein Arbeitnehmer wegen Todes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, dürfe der Urlaubsanspruch nicht ohne finanziellen Ausgleich untergehen. Der Anspruch auf Urlaub wandele sich mit dem Tod in einen Anspruch auf Abgeltung, der auf die Erben übergehe. Dies entspreche der Rechtsprechung des EuGHs und den Vorgaben des Europarechts. Zwischenzeitlich hatte das BAG nämlich den EuGH zur Auskunft über die europarechtskonforme Auslegung der nationalen Vorschriften gebeten.
Der Anspruch bestehe im Übrigen nicht nur für den regulären Jahresurlaub nach dem BUrlG, sondern auch für weitere Urlaubstage nach dem Tarifvertrag und den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach dem SGB IX.
Konnte ein Arbeitnehmer vor seinem Tod nicht mehr alle Urlaubstage nehmen, so geht auf seine Erben ein Abgeltungsanspruch über. Das gilt nicht nur für Urlaubsansprüche aus dem BUrlG, sondern auch für solche aus Tarifvertrag und dem SGB IX. Damit ändert das BAG nach einer vorausgehenden Entscheidung des EuGH seine Rechtsprechung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 – 9 AZR 45/16 –
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