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In der Praxis wurde bislang in Standardarbeitsverträgen häufig eine Klausel verwendet, nach der Erklärungen zur Geltendmachung von Forderungen schriftlich zu erfolgen hatten. „Schriftlich“ bedeutete, die Erklärung musste im Original und unterzeichnet abgegeben werden, sonst war sie nicht wirksam. Dies galt häufig bspw. für die Geltendmachung offener Lohnforderungen oder Schadensersatzforderungen.
Der Gesetzgeber begründet die Gesetzesänderung damit, dass diese Unterscheidung für Verbraucher, dazu gehören auch Arbeitnehmer, oft unklar sei. Im Alltag genügt zur Formwahrung laut Gesetz nämlich schon die Textform und die E-Mail hat sich in der Praxis zu einem „normalen“ Kommunikationsmittel entwickelt. In den Fällen, in denen die Schriftform gelten soll, war die wichtige Unterscheidung für den Verbraucher nicht erkennbar. Mit der Neuregelung soll daher Klarheit geschaffen werden.
Nunmehr können Erklärungen auch in Textform erfolgen. Damit genügt schon eine Erklärung in Form einer E-Mail.
Im Arbeitsrecht ist diese Neuregelung insbesondere in Bezug auf Ausschlussfristen wichtig. Sieht ein Arbeitsvertrag künftig vor, dass Ansprüche zur Wahrung der Ausschlussfrist in Schriftform geltend gemacht werden müssen, ist diese Vereinbarung unwirksam.
Die Neuregelung gilt jedoch erst für Verträge, die nach dem 30.09.2016 abgeschlossen werden. Bei bisherigen Verträgen besteht kein Änderungsbedarf. Sollte indes ein Altvertrag auf eine neue Grundlage gestellt werden, so muss auch in diesem Fall die Neuregelung beachtet werden.
Die Neuregelung ist zudem nur bei Verträgen von Bedeutung, die einseitig vom Arbeitgeber gestellt werden. Handeln die Arbeitsvertragsparteien den Arbeitsvertrag individuell aus, dann können Sie auch die Schriftform vereinbaren.
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