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Widerrufsvorbehalt bei Dienstwagenüberlassung unwirksam, wenn im Arbeitsvertrag nicht konkret genug

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Hintergrund: Dienstwagen ist Arbeitsentgelt

Sieht der Arbeitsvertrag vor, dass der Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung erhält, ist dies grundsätzlich Teil des Arbeitsentgelts. Ähnlich wie Gehaltszahlungen kann der Arbeitgeber die Überlassung des Dienstwagens nicht einfach zurücknehmen. Mitunter würde er sich auch schadensersatzpflichtig machen.

Zum Sachverhalt: Widerruf einer Dienstwagenüberlassung

Im zu entscheidenden Fall gewährte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Außerdem enthielt der Arbeitsvertrag einen Widerrufsvorbehalt bezüglich der Dienstwagenüberlassung. Der Widerruf sollte demnach möglich sein, wenn dies wegen der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens notwendig und der Widerruf dem Arbeitnehmer zumutbar sei.
In zwei aufeinanderfolgenden Jahren wies die Bilanz des Unternehmens hohe Verluste auf. Es wurde die Entscheidung getroffen, Poolfahrzeuge ohne private Nutzungserlaubnis einzusetzen. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer den Widerruf der Überlassung mit Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens. Der Arbeitnehmer gab den Wagen zurück.
Vor dem Arbeitsgericht klagte der Arbeitnehmer ohne Erfolg auf Schadensersatz. Seine Berufung vor dem LAG hatte Erfolg.

Zur Entscheidung: Widerrufsvorbehalt zu unbestimmt und unwirksam

Das Gericht führte aus, dass der Widerrufsvorbehalt der Dienstwagenüberlassung unwirksam sei. Der Widerruf sei nicht wirksam erfolgt.
Eine Klausel im Vertrag, welche einer Partei das Recht zur nachträglichen Leistungsänderung einräume, müsse auch der anderen Partei zumutbar sein. Eine Klausel mit Widerrufsvorbehalt müsse hinreichend konkretisierte Gründe enthalten, damit der Arbeitnehmer wisse, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht komme.
Die Formulierung der Klausel im vorliegenden Fall genüge diesem Erfordernis nicht. Der Arbeitnehmer könne nicht absehen, wann „wirtschaftliche Gründe“ den Widerruf der Dienstwagenüberlassung rechtfertigen.
Der Widerruf sei auch unzumutbar, da der PKW als Teil der Vergütung und somit als Teil der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers überlassen worden sei. Zudem seien die hohen Kosten zu berücksichtigen, die für die Beschaffung eines Ersatz-PKW anfielen.

Fazit

Behält sich der Arbeitgeber vor, die Überlassung eines Dienstwagens zu widerrufen, muss sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, unter welchen Umständen dies möglich ist. Allein „wirtschaftliche Gründe“ sind als Kriterium nicht konkret genug.
Hier finden Sie einen weiteren Beitrag zum Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens bei Freistellung des Arbeitnehmers.
LAG Niedersachsen, Urteil v. 28.03.2018, Az. 13 Sa 304/17

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