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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist insgesamt nichtig

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Wettbewerbsverbot grundsätzlich zulässig

Ein Wettbewerbsverbot ist dem Grunde nach zulässig; sie werden rechtlich gestützt auf die Regelungen in § 110 der Gewerbeordnung und § 74 des Handelsgesetzbuches. Sinngemäß heißt es jedoch in diesen Regelungen, dass ein solches Wettbewerbsverbot nur dann zulässig ist, wenn der Unternehmer dem Arbeitnehmer eine Entschädigung (auch: „Karenzentschädigung“) für die Zeit zahlt, in der das Wettbewerbsverbot gilt. Damit sollen die widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers an Konkurrenzschutz einerseits und des Arbeitnehmers an freier Betätigung auf dem Arbeitsmarkt andererseits in einen Ausgleich gebracht werden.

Nichtigkeit bei fehlender Entschädigungsregelung

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung regeln, nichtig sind. Das erscheint zunächst einmal logisch, denn so sieht es schließlich auch das Gesetz vor. Die Bedeutung dieser Entscheidung wird jedoch klar, wenn man den konkreten Sachverhalt betrachtet:
Die Klägerin war für 5 Jahre als Industriekauffrau bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt gewesen. Sie beendete das Arbeitsverhältnis schließlich durch eine ordentliche Kündigung. In ihrem Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vorgesehen, wonach sie zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig sein durfte, das mit der Beklagten in unmittelbarem oder mittelbarem Wettbewerb stand. Bei Verstößen war eine Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 € pro Verstoß vereinbart worden. Eine Karenzentschädigung war nicht vorgesehen. Der Arbeitsvertrag enthielt außerdem eine sogenannte „salvatorische Klausel“, nach der der Vertrag im Übrigen wirksam bleiben sollte, wenn eine Klausel unwirksam war. An die Stelle der unwirksamen Klausel solle dann eine angemessene Regelung treten, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem mutmaßlichen Parteiwillen am nächsten komme.
Die Klägerin hielt sich an das Wettbewerbsverbot. Gleichzeitig klagte sie gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung einer Karenzentschädigung.
Das BAG stellte in seiner Entscheidung zwar die Nichtigkeit der Wettbewerbsverbots-Klausel fest. Dies bedeute jedoch zugleich, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer irgendwelche Rechte aus der Klausel herleiten könnten. Nach Ansicht des Gerichts ist also das Wettbewerbsverbot als solches nichtig. Die Klägerin muss sich nicht daran halten. Für Ansprüche auf eine Karenzentschädigung besteht jedoch für sie ebenfalls keine Grundlage.

Keine „Rettung“ durch salvatorische Klausel

Was aber ist mit der „salvatorischen Klausel“? Könnte man über sie nicht die Karenzentschädigung als eine dem „mutmaßlichen Parteiwillen“ entsprechende Regelung in die sonst unwirksame Klausel „hinein deuten“? Auch dies verneinte das Bundesarbeitsgericht: Denn eine wirksame Vereinbarung darüber, ob und inwieweit ein Wettbewerbsverbot zwischen den Parteien gelten solle, müsse spätestens unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Dies sei durch die bloße Existenz einer salvatorischen Klausel jedoch nicht der Fall. Die Klausel war und blieb im Fall der Klägerin unwirksam.
Es bleibt Arbeitnehmern mit einem Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag somit nur zu raten, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen, ob eine Karenzentschädigung wirksam vereinbart worden ist, ggf. mit Unterstützung durch einen arbeitsrechtlich kundigen Rechtsanwalt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. März 2017 – 10 AZR 448/15.

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