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Weisungsunabhängiger Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Arbeitsfeld nach „transfer agreement“

Der Kläger wurde 2004 bei der Beklagten als Partner eingestellt. Im Jahre 2005 schlossen die Parteien ein „transfer agreement“, nach welchem der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet wurde. Das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch das „transfer agreement“ aufgehoben.
Zum Tätigkeitsfeld des Klägers gehörten nun unter anderem die Kundenakquise, die Pflege von Kundenbeziehungen, die Kundenberatung und die Leitung von Projekten. Der Kläger hatte zudem ein eigenes Büro in den Räumlichkeiten der Beklagten, seine Arbeit war jedoch nicht ortsgebunden. Ferner hatte der Kläger keine festen Wochenarbeitszeiten. Für seine beruflichen Reisen brauchte er keine Genehmigung, er hatte sie jedoch nach der Reiserichtlinie der Beklagten abzuwickeln. Zudem war er nicht weisungsabhängig.
Schließlich kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis ordentlich. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, weil er die Kündigung als sozial nicht gerechtfertigt ansah.

Weisungsunabhängiger Geschäftsführer kann sich nicht auf KSchG berufen

Das LAG Köln entschied wie folgt: Die Klage sei zwar zulässig und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch eröffnet, die Klage sei aber trotzdem nicht begründet.
Der Kläger habe behauptet Arbeitnehmer zu sein, was zumindest für die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit genüge. Dennoch sei er nicht als Arbeitnehmer anzusehen, weshalb er sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei ausdrücklich durch das „transfer agreement“ beendet worden und der Kläger stattdessen zum Geschäftsführer ernannt worden. Ferner sei die für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
LAG Köln, Urteil v. 18.1.2018, Az.: 7 Sa 292/17

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