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Voraussetzungen für Stellung als Einfirmenvertreter

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christoph J. Burgmer und Rechtsanwalt Hans Rüdiger Soltyszeck, LL.M., kommentieren einen Beschluss des OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat, Beschluss vom 25.07.2014 - 13 W 9/14, in juris PR-ArbR 42/2014

Die Frage, ob Handelsvertreter vor den Arbeitsgerichten klagen und verklagt werden können oder auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind, ist Grundlage zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen. Im Grundsatz sind die Zivilgerichte zuständig. Allerdings regelt § 5 Abs. 3 ArbGG eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Gemäß dieser Vorschrift ist die arbeitsgerichtliche Sonderzuständigkeit für solche Handelsvertreter eröffnet, die als so genannte „Einfirmenvertreter“ handeln und nicht mehr als 1.000 Euro monatlich an Vergütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen haben. Das OLG Oldenburg befasste sich vor diesem Hintergrund mit der grundsätzlichen Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Handelsvertreter als Einfirmenvertreter anzusehen ist.
Leitsätze
1. Zur Handelsvertretereigenschaft eines „Geschäftsstellenleiters“, der – zusätzlich zu seiner vermittelnden Tätigkeit als Handelsvertreter – durch einen gesonderten Vertrag mit der eigenverantwortlichen Führung der Geschäftsstelle eines Finanzdienstleistungsunternehmens betraut wird.
2. Aus einer Vertragsklausel, nach der der Handelsvertreter „während der Vertragszeit nur – hauptberuflich – für … [den Unternehmer] tätig sein“ darf, ergibt sich ein Verbot der Tätigkeit für weitere Unternehmer und damit eine Stellung als Einfirmenvertreter i.S.d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB (Bestätigung von OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.05.2006 – 1 W 18/06 Rn. 13; gegen OLG Hamm, Beschl. v. 29.11.2010 – 18 W 61/10 Rn. 36).
3. Zur Berechnung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).
A.     Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin betreibt unter anderem die Vermittlung von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Die Beklagte war zunächst aufgrund eines „Consultantvertrags“ für die Klägerin tätig, in dem ihr auferlegt wurde, während der Vertragszeit nur – hauptberuflich – für die Klägerin tätig sein zu dürfen. Später betraute die Klägerin die Beklagte zusätzlich auf Grundlage eines „Geschäftsstellenleitervertrags“ mit der eigenverantwortlichen Führung der Geschäftsstelle. Nach Beendigung des Geschäftsstellenleitervertrags machte die Klägerin vertragliche Ansprüche auf Verlustausgleich geltend, da die Geschäftsstelle ein negatives Ergebnis erwirtschaftet habe.
Entgegen der Rüge der Beklagten erklärte das angerufene Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig. Auf die anschließende sofortige Beschwerde der Beklagten hin verwies das OLG Oldenburg den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht.
In der Begründung stützte sich das Oberlandesgericht im Wesentlichen darauf, dass die Formulierung des Consultantvertrags, nach der der Consultant während der Vertragszeit nur – hauptberuflich – für die Klägerin tätig sein darf, ein Verbot der Tätigkeit für ein anderes Unternehmen i.S.d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB darstelle. Der einschränkende Zusatz „hauptberuflich“ ändere daran aufgrund der konkreten Klauselformulierung nichts.
B.     Kontext der Entscheidung
§ 13 GVG eröffnet den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, wenn es sich um bürgerliche Streitigkeiten handelt. Hiervon abweichend bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG, dass für bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Arbeitsgerichte zuständig sind.
Arbeitnehmer ist nach Rechtsprechung des BAG derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt (BAG, Urt. v. 03.07.1985 – 5 AZR 69/84 Rn. 26; BAG, Urt. v. 13.01.1983 – 5 AZR 149/82 Rn. 25). Demgegenüber ist Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Das Merkmal der Selbstständigkeit in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB bildet das grundsätzliche Unterscheidungskriterium. Demnach ist selbstständig, wer im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbstständig und deshalb persönlich abhängig ist im Gegenteil der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Selbstständigen Handelsvertretern ist der Weg zu den Arbeitsgerichten damit grundsätzlich verwehrt.
Jedoch wird durch § 5 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG, § 92a HGB eine arbeitsgerichtliche Sonderzuständigkeit für eine bestimmte Gruppe von Handelsvertretern eröffnet. Es handelt sich um eine Spezialregelung der Arbeitnehmerähnlichkeit, die abschließend ist und kein hilfsweises Zurückgreifen auf die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerähnlichkeit erlaubt (Bader in: Bader/Creutzfeld/Friedrich, ArbGG, 5. Aufl. 2008, § 5 Rn. 9; LArbG Frankfurt, Beschl. v. 06.11.2013 – 12 Ta 252/13).
Demnach sind für Streitigkeiten mit selbstständigen Handelsvertretern die Arbeitsgerichte nur dann zuständig, wenn sie zu dem in § 92a HGB angesprochenen Personenkreis gehören und wenn sie während der letzten sechs Monate im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 Euro monatlich bezogen haben. Voraussetzung ist damit nach § 92a Abs. 1 HGB zunächst, dass es dem Handelsvertreter als sog. „Einfirmenvertreter“ nach dem Vertrag verboten ist, für weitere Unternehmen tätig zu werden. Das OLG Oldenburg hat hierzu in der vorliegenden Entscheidung herausgearbeitet, dass eine derartige Verbotsregelung nicht zwingend dadurch aufgehoben oder eingeschränkt wird, dass die Tätigkeit als „hauptberuflich“ bezeichnet wird. Denn daraus könne – je nach Art der konkreten Formulierung – nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass für nebenberufliche Tätigkeiten dieses Verbot nicht besteht. Zudem kann sich bei mehreren nebeneinander bestehenden Verträgen das Vorliegen der genannten Voraussetzungen unter Umständen in einer Gesamtschau ergeben.
C.     Auswirkungen für die Praxis
Sinn und Zweck des § 92a HGB ist es, die besonders schutzwürdigen Einfirmenvertreter oder Mehrfirmen-​Versicherungsvertreter aufgrund ihrer besonders hohen Abhängigkeit vom Unternehmen zu schützen (BAG, Urt. v. 16.02.2012 – 8 AZR 98/11 Rn. 52). Dabei kann es nach fehlerfreier Wertung des Oberlandesgerichts nicht darauf ankommen, ob sich die Voraussetzungen des § 92a HGB aus einem oder aus dem Zusammenwirken mehrerer Verträge ergeben.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für die Praxis, die beabsichtigten Verhältnisse zunächst in ihrer Gesamtschau klar zu definieren und sie anschließend im Wege möglichst eindeutiger Regelungen zu vereinbaren. Bei nachträglicher Veränderung oder Ergänzung bestehender Regelungen ist darauf zu achten, welche Wechselwirkungen sich im Einzelfall ergeben können, und insbesondere darauf, ob und inwieweit sich die Bindung des Handelsvertreters an den Unternehmer verändert. Dabei ist zu beachten, dass für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Handelsvertreter das Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der tatsächlichen Durchführung maßgeblich ist und es nicht allein auf die von den Parteien gewählten Bezeichnungen oder die vorgenommene Einordnung des Vertrags ankommt.
D.     Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 12.02.2008 – VIII ZB 3/07) bezog das Oberlandesgericht für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses durchschnittlichen Monatsvergütung alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters mit ein. Auf den Einwand der Klägerin, dass hierbei vom Unternehmer erstattete Aufwendungen des Handelsvertreters nicht zu berücksichtigen seien, führte das Oberlandesgericht aus, dass derartige Erstattungen ohnehin nicht in den vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien vorgesehen und von der Klägerin gezahlt worden seien.

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