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Eine verlängerte Kündigungsfrist kann den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt: Beiderseitige erhebliche Verlängerung der Fristen

Nicht gesetzlich ausdrücklich geregelt ist jedoch der Fall, dass ein Arbeitgeber seine eigene Kündigungsfrist und zugleich die des Arbeitnehmers im gleichen Umfang erheblich verlängert. Über diese eher ungewöhnliche Konstellation hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer neueren Entscheidung zu befinden:
Der beklagte Arbeitnehmer war bei der klagenden Arbeitgeberin seit 2009 als Speditionskaufmann beschäftigt. Im Sommer 2012 schlossen der Beklagte und die Klägerin eine Zusatzvereinbarung, laut der die Kündigungsfrist des Beklagten auf drei Jahre zum Monatsende verlängert wurde (Zum Vergleich: Die gesetzliche Kündigungsfrist hätte für den Beklagten zu diesem Zeitpunkt einen Monat zum Monatsende betragen.). Eine entsprechende Kündigungsfrist wurde für die Arbeitgeberin vereinbart. Ende 2014 stellten der Beklagte und seine Kollegen fest, dass die Klägerin auf den Arbeits-PCs eine Software zur Überwachung des Arbeitsverhaltens der Beschäftigten installiert hatte. Der Beklagte und mehrere seiner Kollegen kündigten daher ihr Arbeitsverhältnis Ende Dezember 2014 zum 31. Januar 2015. Die Arbeitgeberin hielt die Kündigung für unwirksam, da die vertraglich vereinbarte Drei-Jahres-Frist nicht eingehalten sei.

BAG: Unangemessene Benachteiligung durch erheblich verlängerte Kündigungsfrist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die vertraglich vereinbarte, verlängerte Kündigungsfrist jedoch für unwirksam und folgte damit der Rechtsansicht der Vorinstanzen. Die Unwirksamkeit der Klausel begründete es wie folgt:
Zwar verstoße die Klausel nicht gegen § 622 Abs. 6 BGB, denn die Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien gleich lang geblieben. Allerdings stelle auch eine solche beidseitige, erhebliche Verlängerung der Kündigungsfrist eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB) des Arbeitnehmers dar, wenn die vereinbarte Frist erheblich von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweiche. Eine solche Benachteiligung sei im Einzelfall durch Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten festzustellen. Im vorliegenden Fall sprach nach Auffassung des Senats die erhebliche Einschränkung des Beklagten durch die Fristverlängerung für eine unangemessene Benachteiligung.
Ist eine Vertragsklausel unwirksam, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung (§ 306 Abs. 2 BGB). Der Beklagte könne daher entsprechend der gesetzlichen Fristenregelung kündigen, d.h. innerhalb von einem Monat. Die Kündigung sei daher wirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 6 AZR 158/16

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