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Im konkreten Fall begann die Praktikantin ihr Praktikum, das ihrer Berufsorientierung dienen sollte, am 06.10.2015. Zwischen dem 03.11.2015 und 06.11.2015 war die Praktikantin arbeitsunfähig erkrankt. Außerdem vereinbarten Praktikantin und Arbeitgeberin, dass die Praktikantin ab dem 20.12.2015 einen Familienurlaub antreten dürfe. Während dieses Urlaubs wurde darüber hinaus vereinbart, dass die Praktikantin erst am 12.01.2015 wieder zur Arbeit erscheinen müsse, um zwischenzeitlich „Schnuppertage“ bei anderen Arbeitgebern unternehmen zu können. Schließlich endete das Praktikum am 25.01.2016, ohne das eine Vergütung gezahlt wurde.
Die Praktikantin verlangte nun die Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, da das Praktikum länger als drei Monate gedauert habe. Zunächst wurde der Klage stattgegeben, nun haben sowohl Landesarbeitsgericht als auch BAG zugunsten der Arbeitgeberin entschieden.
Die Richter urteilten, dass die Arbeitgeberin das Praktikum nicht vergüten müsse, da die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten worden sei. Vorliegend sei das Praktikum durch die Arbeitsunfähigkeit der Praktikantin, den Familienurlaub sowie die Schnuppertage bei anderen Betrieben unterbrochen worden. Nur wegen diesen Unterbrechungen habe das Praktikum der Praktikantin länger als drei Monate gedauert. Die Unterbrechungen stünden außerdem in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, da sie nur wenige Tage betragen haben.
Ein Arbeitgeber muss Praktikanten dann keine Vergütung nach dem Mindestlohngesetz zahlen, wenn das Praktikum der Berufs- oder Studienorientierung dient und höchstens drei Monate beträgt. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt klar, dass auch dann kein Mindestlohn gezahlt werden muss, wenn das Praktikum nur wegen Unterbrechungen aus persönlichen Gründen des Praktikanten länger als drei Monate dauert.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – 5 AZR 556/17 –
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