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Urlaub nicht beantragt: Verfallen die Urlaubstage wirklich?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Sachverhalt: Finanzieller Ausgleich für nicht beantragten Urlaub

In einem Fall war ein Kläger als Rechtsreferendar beim Land Berlin beschäftigt. In den letzten Monaten seines Referendariats nahm er keinen Jahresurlaub. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, verlangte er finanziellen Ausgleich für den nicht angetretenen Urlaub. Das Land lehnte diesen Antrag ab und der Arbeitnehmer zog vor das Verwaltungsgericht.
In einem anderen Fall war ein Arbeitnehmer bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften angestellt. Kurz vor Ende seiner Anstellung forderte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer auf, den Resturlaub anzutreten. Nachdem der Arbeitnehmer nur zwei Urlaubstage genommen hatte, verlangte er Geld für den restlichen Jahresurlaub. Auch hier verweigerte die Arbeitgeberin die Zahlung, der Arbeitnehmer zog daraufhin vor das Arbeitsgericht.
Die beiden angerufenen Gerichte legten folgende Frage zur Vorabentscheidung beim EuGH vor: Ist es europarechtskonform, den Anspruch auf Jahresurlaub und die finanzielle Vergütung dafür verfallen zu lassen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor Ende des Arbeitsverhältnisses beantragt hat?

Zur Entscheidung: Kein Ausschluss, nur weil Urlaub nicht beantragt

Laut dem EuGH kommt ein Verlust dieser Ansprüche nur unter bestimmten Umständen in Betracht. Ein automatischer Ausschluss hingegen sei nicht europarechtskonform.
Der Anspruch auf Urlaub entfalle nicht allein deshalb, weil kein Antrag gestellt wurde. Auch der Anspruch auf Vergütung nicht genommenen Urlaubs gehe deshalb nicht unter. Dies resultiere aus der schwächeren Position des Arbeitnehmers: Aus Angst vor nachteiligen Maßnahmen des Arbeitgebers schrecke der Arbeitnehmer vor der Geltendmachung seiner Rechte zurück.
Die Ansprüche verfallen jedoch, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Gelegenheit bekommen habe, seinen Urlaub wahrzunehmen und aus freien Stücken und umfassend informiert verzichtet habe. Diese Umstände habe der Arbeitgeber zu beweisen.

Fazit und Handlungshinweis

Urlaubstage verfallen nicht allein deshalb, weil Urlaub nicht beantragt wurde. Allerdings ging man davon bisher aus.

Arbeitgeber sollten daher ihre Mitarbeiter schriftlich auffordern, ihren Urlaub zu beantragen. Auch sollte die Kenntnisnahme dieses Schreibens dokumentiert werden. In diesem Fall wird der Urlaub nämlich auch nach der neuen EuGH-Entscheidung nicht auf das neue Jahr bzw. die Zeit nach März des Folgejahres übertragen.

Arbeitnehmer können hingegen davon ausgehen, dass zumindest ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch auch nach dem 31. März des Folgejahres weiter besteht – sollten die o.g. Hinweise vom Arbeitgeber nicht beachtet werden.
Übrigens: Gewährt der Arbeitgeber Urlaub nicht, obwohl er dem Arbeitnehmer zusteht, besteht Anspruch auf Ersatzurlaub.
EuGH, Urteil v. 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16

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