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Urlaubsübertragung ist nur begrenzt möglich

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Die Arbeitsleistung ist keine Bedingung für den Urlaubsanspruch

Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (im Anschluss an EuGH 22. November 2011 – C-214/10) Das BAG hatte sich in seinem Urteil vom 07. August 2012 – Az. 9 AZR 353/10 – zum wiederholten Male mit der Abgeltung von Urlaubsansprüchen und der Dauer des Übertragungszeitraums zu beschäftigen. Nach mehreren Entscheidungen des EuGH zu dieser Frage hat das BAG nun festgestellt, dass 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres gesetzliche Urlaubsansprüche entfallen. Die Parteien stritten sich um die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs aus den Jahren 2005 bis 2009. Die Arbeitnehmerin erkrankte im Jahre 2004 arbeitsunfähig. Das BAG stellte im Ausgangspunkt fest, dass die Arbeitsleistung keine Bedingung für den Urlaubsanspruch sei. Nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung für das Entstehen des Urlaubsanspruches.

Übertragungszeitraum beträgt nur noch 15 Monate

Das BAG ist in früheren Urteilen davon ausgegangen, dass nach der „Schultz-Hoff“-Entscheidung des EuGH der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht erlösche, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG genannten Übertragungszeitraums erkranke und deshalb arbeitsunfähig sei. Das BAG hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie richtlinienkonform ausgelegt. Nach der alten Rechtsprechung war es also möglich, unbegrenzt alle erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge arbeitsunfähig erkrankt war. Das BAG stellte in dieser aktuellen Entscheidung jedoch fest, dass dies nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG sei unionsrechtskonform so auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Dies gelte auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Ein solcher Übertragungszeitraum von 15 Monaten sei vom EuGH als unionsrechtskonform gebilligt.

Muss der Gesetzgeber tätig werden?

Das BAG betonte in seiner Entscheidung, dass sich die Länge des Übertragungszeitraums von 15 Monaten nicht zwingend aus dem Unionsrecht ergebe. Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, einen anderen Übertragungszeitraum festzusetzen, der lediglich deutlich länger sein müsste als der Bezugszeitraum. Ein solches Tätigwerden des Gesetzgebers ist in der Literatur vielfach gefordert worden, bislang jedoch ohne Erfolg.

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