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Durch das Tarifeinheitsgesetz aus dem Jahr 2015 werden Tarifkollisionen verhindert. Schließen mehrere konkurrierende Gewerkschaften in einem Betrieb kollidierende Tarifverträge ab, gilt nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern. Das Tarifeinheitsgesetz regelt, dass die anderen Tarifverträge verdrängt werden. Sie sind dann nicht mehr anwendbar.
Berufs- und Branchengewerkschaften wandten sich beim Bundesverfassungsgericht gegen das Gesetz. Sie sahen sich in ihrer Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Würde sich stets der Tarifvertrag der mitgliederstärksten Gewerkschaft durchsetzen, gingen die Interessen der kleinen Gewerkschaften völlig unter, so die Antragsteller. Kleinere Gewerkschaften vertreten oft einzelne Berufsgruppen wie Ärzte oder Piloten. Ihre speziellen Belange sahen sie durch das Tarifeinheitsgesetz gefährdet.
In wesentlichen Punkten sieht das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sei dem Gesetzgeber durchaus möglich, auf das System der Tarifautonomie einzuwirken, wenn dessen Funktionsfähigkeit dadurch gesichert wird. Jedoch müsse der Gesetzgeber an einer Stelle nachbessern. Die Interessen der kleinen Gewerkschaften seien im Falle einer Tarifkollision nicht hinreichend berücksichtigt. Für die Verdrängung ihrer Tarifverträge sehe das Gesetz keinen angemessenen Ausgleich vor. Es fehle an Mechanismen, die Interessen der kleineren Gewerkschaften in den Mehrheitstarifvertrag einzubringen. Das stelle für die betroffenen Gewerkschaften eine zu starke Härte dar.
Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, für diesen Fall eine neue Regelung zu treffen. Bis dahin wird ein Minderheitstarifvertrag nur verdrängt, wenn die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Minderheit berücksichtigt hat.
Befürworter des Gesetzes hatten sich ein Ende der vielen Streiks, vor allem in den Bereichen der Daseinsvorsorge, erhofft. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch klar, das Streikrecht der kleineren Gewerkschaften bleibe durch das Gesetz unberührt. Diese könnten ihr Arbeitskampfrecht auch dann wahrnehmen, wenn der dadurch erkämpfte Tarifvertrag später von der stärkeren Gewerkschaft verdrängt würde.
BVerfG, Urteil v. 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 u.a. –
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