Leiharbeit und Werkverträge: Neuregelung verabschiedet
Der Bundestag hat ein Gesetz zur Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Die Änderungen treten am 1. April 2017 in Kraft.
Der Bundestag hat ein Gesetz zur Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Die Änderungen treten am 1. April 2017 in Kraft.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf des Arbeitsministeriums zur Reform der Leiharbeit und Werkverträge beschlossen.
Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12, erneut mit der Abgrenzung von Arbeitnehmerstatus und Werkvertrag beschäftigt. Ein Werkvertrag komme dann nicht in Betracht, wenn es an einem vertraglich festgelegten, abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk fehle. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn der vermeintliche „Auftraggeber“ während des Vollzugs des als „Werkvertrag“ bezeichneten Schuldverhältnisses erst durch weitere Weisungen den Leistungsgegenstand näher konkretisiere und damit die Arbeit des vermeintlichen „Werkunternehmers“ bestimme und bindend organisiere.
Der Kläger war beim Beklagten bereits in der Vergangenheit im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge tätig. Ab dem Jahr 2005 erhielt er nur noch einzelne als „Werkvertrag“ bezeichnete Verträge. Derer insgesamt zehn bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Klageerhebung Ende 2009. Die Verträge legten in elf Ziffern die vom Kläger im Einzelnen zu erledigenden Tätigkeiten fest. Sie enthielten die Vereinbarung, dass der Kläger kein Arbeitnehmer sei und einzig das Werkvertragsrecht des BGB gelte. Der Kläger arbeitete zur Erbringung der geschuldeten Leistung zu den üblichen Arbeitszeiten in den Räumlichkeiten des Beklagten, wo er verabredungsgemäß eine auf dessen EDV-Systemen bereitgestellte Fachsoftware nutzte. Er besaß dort eine eigene E-Mail Adresse und war im Outlook-Adressverzeichnis aufgeführt. Als der im letzten Vertrag enthaltene Fertigstellungstermin des Werkes im November 2009 verstrichen war, erhob er Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten stehe. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das BAG hob in seiner jüngsten Entscheidung zu dem Themenkomplex der Abgrenzung von Werk- und Arbeitsvertrag das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit als maßgeblich hervor. Zu deren Konkretisierung bedürfe es weiterer Hilfskriterien: 1) die Ausübung des Weisungsrechts in Bezug auf Inhalt, Zeit und Ort der Tätigkeit, 2) die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers, sowie, 3) die Eigenart der Tätigkeit. Das BAG schloss sich im vorliegenden Fall der Auffassung des Landesarbeitsgerichts an, das schon in der Vorinstanz eine örtliche Einbindung des Klägers in die Arbeitsorganisation des Beklagten erkannt und unterstrichen hatte. Dieser habe zwar nicht am Zeiterfassungssystem der übrigen Arbeitnehmer teilgenommen, jedoch musste er, da er die notwendige Fachsoftware nicht auf seinen eigenen Rechner aufspielen durfte, die üblichen Arbeitszeiten des Beklagten beachten. Mehr noch habe er Vorgaben hinsichtlich der täglich zu bewältigen Arbeitsmenge und auch in Hinblick auf die Art der Ausführung in Form von Formulierungsvorgaben zu beachten gehabt. Auch sei er mehrfach zu Leistungen außerhalb des in dem Vertrag festgelegten Leistungsgegenstands herangezogen worden, was typisch sei für ein Arbeitsverhältnis, so das BAG. Der wirkliche Geschäftsinhalt, der in der übereinstimmenden Vertragspraxis zum Ausdruck komme, habe gezeigt, dass hier ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Der Kläger habe nach Ablauf der Frist des letzten vermeintlichen „Werkvertrags“ die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG gewahrt. Ein Befristungsgrund sei vom Beklagten nicht vorgetragen worden.
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