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Automatischer Anspruchsausschluss europarechtswidrig

Urlaub nicht beantragt: Verfallen die Urlaubstage wirklich?

Es ist gängige Praxis im deutschen Arbeitsrecht, dass Urlaubsansprüche zum Ende des Jahres oder zum 31. März des Folgejahres verfallen, sollte Urlaub nicht beantragt worden sein.
Dem steht nun ein Urteil des Europäischen Gerichtshof entgegen. Danach entfallen  Urlaubstage nicht allein deshalb, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat.