Tag Archive for: Teilzeitbeschäftigung

Überstundenzuschlag

Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte doch nicht erreichbar?

Wenn Sie als Arbeitnehmer Überstunden leisten, kann Ihnen unter Umständen ein sog. Überstundenzuschlag zustehen. Ihr Arbeitgeber zahlt dabei nicht einfach die von Ihnen geleisteten Überstunden. Er zahlt eine zusätzliche Vergütung, die auf den normalen Stundenlohn aufgeschlagen wird. Eine gesetzliche Grundlage gibt es hierfür nicht. Vielmehr muss dies in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag der Branche geregelt sein.
Enthält der Tarifvertrag eine solche Klausel, können Vollzeitkräfte, die ihre gewöhnliche Arbeitszeit überschreiten, diesen Zuschlag erhalten. Wie aber sieht es mit Teilzeitkräften aus, sobald diese ihre erste Überstunde abgeleistet haben?

Zuschläge für Überstunden

Teilzeitbeschäftigung: Zuschläge für Überstunden sind ab der 1. Überstunde zu zahlen

Viele Betriebe bezahlen ihren Beschäftigten Zuschläge für Überstunden. Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stehen diese Zuschläge auch Teilzeitkräften schon ab der ersten Überstunde zu. Sie müssen nicht erst die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten.

Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit

Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit: Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit

Einen Anspruch auf Teilzeit haben Arbeitnehmer bereits seit einiger Zeit. Allerdings ging damit stets das Risiko einher, zur ursprünglichen Arbeitszeit nicht mehr zurückkehren zu können. Dies soll durch den neuen Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit geändert werden.

Teilzeitantrag in der Elternzeit

Teilzeitantrag in der Elternzeit: Ablehnung wegen Ersatzkraft?

Beantragt ein Arbeitnehmer Elternzeit, so darf der Arbeitgeber während dieser Zeit grundsätzlich für Ersatz durch Ersatzkräfte sorgen. Weiß er aber von einem etwaigen Teilzeitarbeitswunsch des Arbeitnehmers, so muss er diesen berücksichtigen und den Arbeitsvertrag mit der Ersatzkraft entsprechend befristen. Der Teilzeitantrag in der Elternzeit kann sogar erst nach der Geburt erklärt werden. Bis dahin ist es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, bindende Erklärungen abzugeben.