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Soziale Auslauffrist

Soziale Auslauffrist kann zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung führen

Eine fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach der Kündigung zunächst eine Weiterbeschäftigung anbietet. Man spricht von einer sog. sozialen Auslauffrist. Der Arbeitgeber zeigt so nämlich, dass ihm die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar ist. Dann kann auch kein „wichtiger Grund“ vorliegen, den eine fristlose Kündigung aber erfordert.

So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am 14.06.2018 entschieden.