Tag Archive for: Sozialauswahl

Einschränkung des Direktionsrechts

Keine Einschränkung des Direktionsrechts zur Umgehung der Sozialauswahl

Eine Klausel, durch die ein Arbeitgeber sein Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer stark einschränkt, kann unwirksam sein. Diese Aussage überrascht zunächst, denn wie könnte es für den Arbeitnehmer schädlich sein, wenn der Arbeitgeber seine eigenen Weisungsrechte einschränkt? Ein kürzlich vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zu entscheidender Fall zeigte aber, dass die Einschränkung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber durchaus nachteilig für den Arbeitnehmer sein kann – und zwar dann, wenn das Direktionsrecht nur zu dem Zweck eingeschränkt wird, die Kündigung des Arbeitnehmers zu erleichtern.

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Die Sozialauswahl: Wann sie erfolgt und wie sie funktioniert

Eine betriebsbedingte Kündigung ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber eine Sozialauswahl getroffen hat. Was genau das ist und wie eine Sozialauswahl abläuft, erfahren Sie hier.

Sozialauswahl vor betriebsbedingter Kündigung auch bei Leiharbeitnehmern

Das BAG hat in seinem Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 271/12, auf die Klage eines Leiharbeitnehmers hin entschieden, dass bei der betriebsbedingten Kündigung eines Leiharbeitsverhältnisses eine Sozialauswahl zu treffen sei, die alle objektiv miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer der Verleihfirma einbezieht. Dabei sei unerheblich, bei welchem Entleiherbetrieb sie beschäftigt sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz müsse vertraglich vereinbart sein oder sich aus der Natur des Leiharbeitsverhältnisses ergeben.

Beklagte Verleihfirma hat die Sozialauswahl fälschlich nicht durchgeführt

Der Leiharbeitnehmer war bei der beklagten Verleiherin seit 2004 beschäftigt. Die Entleiherin meldete ihn im Oktober 2010 bei der Verleiherin ab, da sie aufgrund schlechter Auftragslage keinen Bedarf mehr hatte, ihn zu beschäftigen. Die Beklagte erkundigte sich anschließend zwar noch bei einem weiteren Entleiherbetrieb, der zu ihren Kunden zählte, ob eine Weiterbeschäftigung des Klägers dort in Frage komme, was jedoch ohne Erfolg blieb. Weitergehende Anstrengungen unternahm sie nicht und kündigte das Leiharbeitsverhältnis betriebsbedingt zum Ende des Jahres 2010. Sie ließ sich ein, dass sie keine Verwendung mehr für den Kläger gehabt habe. Sie sei insoweit an die Vorgaben der Entleiherbetriebe gebunden, deren Nichtbeachtung Auftragsverluste nach sich ziehen könne. Das BAG entschied, genau wie die Vorinstanz, dass die Kündigung jedenfalls deshalb unwirksam sei, weil keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt wurde. Auf die Frage, ob die Beklagte dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG schlüssig dargelegt habe und ob eine Einsatzmöglichkeit für den Kläger auf Dauer nicht mehr bestand, komme es hierbei nicht an.

Austausch gegen weniger schutzwürdigen Leiharbeitnehmer wäre möglich gewesen

Der Kläger trug vor, dass er schutzwürdiger gewesen sei, als mindestens drei weitere objektiv vergleichbare Leiharbeitnehmer der Verleiherin, die noch bei seinem alten Entleiherbetrieb beschäftigt seien. Das BAG führte aus, dass diese in eine Sozialauswahl einzubeziehen gewesen wären. Die Abmeldung des Klägers bei der Verleiherin durch den Entleiherbetrieb habe dem nicht entgegengestanden. Die Austauschbarkeit der Leiharbeitnehmer könne nur in Einzelfällen ausgeschlossen sein. Etwa dann, wenn der Überlassungsvertrag regele, dass ein bestimmter, namentlich benannter Leiharbeitnehmer überlassen werden solle. Das war hier aber nicht der Fall.

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung – Bundesarbeitsgericht gibt Domino-Theorie auf

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer kommentiert ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. BAG, Urteil vom 09.11.2006 – 2 AZR 812/05.

Ein Fehler des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung führt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht mehr in jedem Fall zur Unwirksamkeit der Kündigung. Damit ist die so genannte „Domino-Theorie“ vom Tisch.

Aufgabe “Domino-Theorie”

Form einer Namensliste im Interessenausgleich

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer berichtet über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. BAG, Urteil vom 06.07.2006 – 2 AZR 250/05.

Eine Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG ist nur wirksam und führt zu einer eingeschränkten Kontrolle der Sozialauswahl vor Gericht, wenn der Interessenausgleich samt Namensliste dem Schriftformerfordernis von § 112 Abs. 1 BetrVG genügt. Dabei reicht es nicht, wenn die nicht unterschriebene Namensliste erst nachträglich an den unterschriebenen Interessenausgleich geheftet wird.

Namensliste im Interessenausgleich

Lange Erkrankung macht den Arbeitsplatz nicht frei

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer berichtet über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. BAG, Urteil vom 02.02.2006 – 2 AZR 38/05.

Ist ein Arbeitnehmer für lange Zeit erkrankt und spricht der Arbeitgeber anderen Mitarbeitern betriebsbedingte Kündigungen aus, können sich die Betroffenen nicht darauf berufen, dass der Arbeitsplatz des erkrankten Kollegen frei sei.

Arbeitsplatz und lange Erkrankung