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Schweigen eines Arbeitnehmers

Kein Einverständnis zur Lohnkürzung bei Schweigen eines Arbeitnehmers

In seltenen Ausnahmen kann das Schweigen einer Person rechtliche Folgen haben. Ob im Schweigen eine stille Willenserklärung liegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Schlägt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachteilige Veränderungen der Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis vor, insbesondere eine Lohnkürzung, kann ein Schweigen des Arbeitnehmers jedoch nicht als Annahme dieses Angebots interpretiert werden. Dies gilt jedenfalls solange die Folgen der Vertragsänderung noch nicht hervorgetreten sind.