GbR: Kündigung mit nur einer Gesellschafter-Unterschrift unwirksam
Eine Kündigung muss grundsätzlich von allen Erklärenden unterschrieben werden. Eine Vertretung ist zwar möglich, allerdings muss diese durch einen Vertretungszusatz zur Unterschrift erkennbar sein. Unterschreibt ein Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Kündigung alleine und ohne Vertretungszusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass eine Unterschrift der restlichen Gesellschafter vorgesehen war. Das Kündigungsschreiben genügt bei nur einer Gesellschafter-Unterschrift also nicht dem Schriftformerfordernis und ist unwirksam.