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Maßregelungsverbot

Krankmeldung in der Probezeit – Verstößt eine Kündigung gegen das Maßregelungsverbot?

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht benachteiligen, wenn diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben (sog. Maßregelungsverbot). Dieser Grundsatz ist in § 612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert und gilt ebenso für Arbeitnehmer in der Probezeit.
Nichtsdestotrotz müssen sich die Gerichte immer wieder damit beschäftigen, was genau als zulässige Ausübung eigener Rechte gilt und inwiefern der Arbeitgeber mit einer Kündigung reagieren darf, ohne gegen das Maßregelungsverbot zu verstoßen. Als beispielshaft gilt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin aus dem Jahre 2014, mit welcher dieses Stellung zu der höchst praxisrelevanten Frage bezogen hat.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Regelung im Arbeitsvertrag

Oftmals vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit. Diese darf bis zu 6 Monate dauern und ermöglicht es beiden Seiten, in dieser Phase jederzeit grundlos zu kündigen. Daneben ermöglicht es § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Kündigungsfrist in der Probezeit auf zwei Wochen zu verkürzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr entschieden, dass diese Kündigungsfristverkürzung in der Probezeit jedoch nur dann gilt, wenn es dazu eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag gibt.