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Massenentlassung

Arbeitgeber hört Betriebsrat vor Massenentlassung nicht an: Kündigungen unwirksam

Finden in einem Betrieb Massenentlassungen statt, muss der Arbeitgeber zwingend den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nach § 102 BetrVG anhören. Dazu reicht es nicht aus, nur Gespräche über einen Interessenausgleich zu führen. Darin kann nämlich nicht automatisch eine Anhörung  zur Kündigung gesehen werden.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am 22.01.2020 in einem Fall, in dem nun die Unwirksamkeit von 160 Kündigungen droht.

Massenentlassungsverfahren

Massenentlassungsverfahren: Urteil zum besonderen Kündigungsschutz

Eine Kündigung, die im Rahmen eines fehlerhaften Massenentlassungsverfahrens ausgesprochen wird, ist auch dann unwirksam, wenn sie gegenüber einem Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz und erst nach der 30tägigen Sperrzeit ergeht. Davon betroffen sind zum Beispiel Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Elternzeit.

Massenentlassung

Massenentlassung: Betriebsrat verweigert Mitwirkung

Das Konsultationsverfahren vor einer Massenentlassung nach § 17 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann auch dann als beendet angesehen werden, wenn der Betriebsrat zu erkennen gegeben hat, dass er nicht zur weiteren Mitwirkung an den Beratungen bereit ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 22.09.2016 entschieden.