Kein Verstoß gegen Wettbewerbsverbot bei Tätigkeit in verschiedenen Schulzweigen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass die Tätigkeit in verschiedenartigen Schulzweigen keine unmittelbare Konkurrenz darstellt. Arbeitet eine Lehrkraft eines privaten Gymnasiums also auch für eine öffentliche Berufsschule, verstößt sie damit grundsätzlich nicht gegen ein mit dem Gymnasium vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot.