Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen vorbetriebsratliche Regelungen
Sind vorbetriebsratliche Regelungen mit den Arbeitnehmern nicht wirksam vereinbart worden, so kann dem Betriebsrat wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte ein Anspruch auf Unterlassen zustehen. Der Betriebsrat kann dann nicht auf eine Verhandlungslösung verwiesen werden. Dies stellte das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Beschluss vom 09.05.2017 fest.