Kündigung im Kleinbetrieb: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hat Arbeitnehmer zu beweisen
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nur für Betriebe mit einer bestimmten Mindestanzahl an Beschäftigten. Es gilt nicht für Betriebe, in denen regelmäßig nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 Abs. 1 KSchG). Es obliegt dabei grundsätzlich dem Arbeitnehmer, die Überschreitung dieses Schwellenwertes nachzuweisen.
So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.