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Verlängerte Kündigungsfrist

Eine verlängerte Kündigungsfrist kann den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in § 622 Kündigungsfristen vor, die sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber, als auch durch den Arbeitnehmer gelten. Dabei gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monats-ende. Eine verlängerte Kündigungsfrist entsteht dann gestaffelt nach der Länge des bestehen-den Arbeitsverhältnisses. Kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen sind nur in eng umgrenzten Fällen zulässig, etwa bei einer Vereinbarung durch Tarifvertrag. Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers darf – so ergibt sich aus § 622 Abs. 6 BGB – nicht länger sein als diejenige des Arbeitgebers.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Regelung im Arbeitsvertrag

Oftmals vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit. Diese darf bis zu 6 Monate dauern und ermöglicht es beiden Seiten, in dieser Phase jederzeit grundlos zu kündigen. Daneben ermöglicht es § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Kündigungsfrist in der Probezeit auf zwei Wochen zu verkürzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr entschieden, dass diese Kündigungsfristverkürzung in der Probezeit jedoch nur dann gilt, wenn es dazu eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag gibt.