Eine verlängerte Kündigungsfrist kann den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in § 622 Kündigungsfristen vor, die sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber, als auch durch den Arbeitnehmer gelten. Dabei gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monats-ende. Eine verlängerte Kündigungsfrist entsteht dann gestaffelt nach der Länge des bestehen-den Arbeitsverhältnisses. Kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen sind nur in eng umgrenzten Fällen zulässig, etwa bei einer Vereinbarung durch Tarifvertrag. Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers darf – so ergibt sich aus § 622 Abs. 6 BGB – nicht länger sein als diejenige des Arbeitgebers.