Verdachtskündigung: Hohe Anforderungen werden gestellt
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich auch dann außerordentlich kündigen, wenn er einen Arbeitnehmer nur in Verdacht hat, eine Pflichtwidrigkeit begangen zu haben, dies aber letztlich nicht zu voller Gewissheit nachweisen kann. Hinter diesen sogenannten Verdachtskündigungen steht der Gedanke, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente schon nachhaltig zerrüttet sein kann.