Vorbeschäftigung liegt acht Jahre zurück: Trotzdem keine sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur bei der ersten Anstellung zulässig. Wird ein Arbeitnehmer zum zweiten Mal bei einem Arbeitgeber beschäftigt, muss er unbefristet angestellt werden.