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Interessenausgleich und Sozialplan

Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz des Arbeitgebers

Teil IV unserer Reihe zur Insolvenz des Arbeitgebers, “Interessenausgleich und Sozialplan bei Insolvenz”.

Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, wird der Insolvenzverwalter versuchen, den Betrieb – falls möglich – zu sanieren. Dazu sind häufig umfassende Betriebsänderungen vonnöten.

Form einer Namensliste im Interessenausgleich

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer berichtet über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. BAG, Urteil vom 06.07.2006 – 2 AZR 250/05.

Eine Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG ist nur wirksam und führt zu einer eingeschränkten Kontrolle der Sozialauswahl vor Gericht, wenn der Interessenausgleich samt Namensliste dem Schriftformerfordernis von § 112 Abs. 1 BetrVG genügt. Dabei reicht es nicht, wenn die nicht unterschriebene Namensliste erst nachträglich an den unterschriebenen Interessenausgleich geheftet wird.

Namensliste im Interessenausgleich