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Impfschäden

Impfschäden: Arbeitgeber haftet nicht für Betriebsarzt

Bei einer vom Betriebsarzt durchgeführten Impfung haftet der Arbeitgeber regelmäßig nicht für daraus resultierende Schäden (sog. Impfschäden). Weder ist ein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustande gekommen, noch muss sich der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung des Betriebsarztes zurechnen lassen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21.12.2017.