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nachvertragliche Wettbewerbsverbot

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (Teil II)

In Teil 1 dieses Beitrags ging es um das Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis. Ein Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzverbot ist für den Arbeitgeber ggf. jedoch auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessant. Denn da die allgemeine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitsvertrag grundsätzlich endet, kann ein Arbeitnehmer seine Erfahrung und sein Wissen aus der Beschäftigungszeit etwa nutzen, um für ein Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers tätig zu werden oder selbst eine unternehmerische Konkurrenztätigkeit aufzubauen.

Wettbewerbsverbot

Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses (Teil I)

Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist jeder Arbeitnehmer grundsätzlich gehalten, Tätigkeiten zu unterlassen, die in einem Konkurrenz- oder Wettbewerbsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dies ist eine Ausprägung der allgemeinen Loyalitäts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.