Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (Teil II)
In Teil 1 dieses Beitrags ging es um das Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis. Ein Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzverbot ist für den Arbeitgeber ggf. jedoch auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessant. Denn da die allgemeine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitsvertrag grundsätzlich endet, kann ein Arbeitnehmer seine Erfahrung und sein Wissen aus der Beschäftigungszeit etwa nutzen, um für ein Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers tätig zu werden oder selbst eine unternehmerische Konkurrenztätigkeit aufzubauen.