Haftung des Arbeitgebers für Schaden auf dem Betriebsgelände nach Sturm
Ein Arbeitgeber muss im Falle eines Sturms grundsätzlich für den Sachschaden seines Arbeitnehmers aufkommen, wenn dieser Schaden auf dem Betriebsgelände eintritt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 11. September 2017. Der Arbeitgeber ist bei Sturmwarnungen verpflichtet, sein Betriebsgelände ausreichend zu sichern, um etwaige Schäden zu verhindern (Verkehrssicherungspflicht).