Nachtarbeitszuschlag und Feiertagsvergütung auf Basis des Mindestlohns zu berechnen
Nachtarbeitszuschlag und Feiertagsvergütung müssen auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns errechnet werden, soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht. Ein niedrigerer Stundenlohn ist nicht die Basis der Berechnung. So entschied das Bundesarbeitsgericht.