Tag Archive for: Freizeitaktivität des Arbeitnehmers

Was geht das meinen Chef an?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer als Experte bei ZDF “Volle Kanne”, Sendung vom 18.08.2014, zum Thema: Was geht das meinen Chef an?

Arbeitnehmer glauben häufig, dass sie in ihrer Freizeit tun und lassen können, was sie wollen, ohne dass der Chef eingreifen darf. Das ist grundsätzlich richtig, wie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer erklärt. Aber es gibt Ausnahmen, beispielsweise wenn die fragwürdige Freizeitaktivität ein schlechtes Licht auf den Arbeitgebr wirft, wie im Fall einer schweizer Regierungsangestellten, die sich in Räumen des Bundeshauses nackt ablichten ließ. mehr…

Haftung des Arbeitgebers für Posting eines Mitarbeiters auf Facebook

Der Mitarbeiter eines Autohauses stellte auf seiner privaten Facebook-Seite ein Aktionsangebot seines Arbeitgebers ein und versah es mit einem Handy-Foto, sowie mit seiner dienstlichen Rufnummer für Rückfragen. Das Autohaus wusste nichts vom Übereifer seines Mitarbeiters und wurde von einer Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wegen wettbewerbswidriger Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Zurechnung der Handlung des Mitarbeiters über § 8 Abs. 2 UWG

Der Mitarbeiter trug vor, den Eintrag auf seiner Facebook-Seite aus eigenem Interesse und privat für seine Freunde eingestellt zu haben, er sei nicht für die Öffentlichkeit sichtbar und auch nicht für diese bestimmt gewesen. Das Landgericht Freiburg stellte in seinem Urteil vom 04.11.2013, 12 O 83/13, dennoch fest, dass dies eine wettbewerbswidrige Handlung gewesen sei, welche der Autohausbetreiberin zugerechnet werden müsse. Die Bewerbung der Aktion sei keine private, sondern eine geschäftliche Handlung gewesen, wofür die Bebilderung des Postings mit einem Fahrzeug aus dem Ausstellungsraum spreche. Dieser geschäftliche Charakter werde außerdem durch die Bekanntgabe der dienstlichen Rufnummer des Mitarbeiters in der Anzeige getragen. Vor diesem Hintergrund gehe es um die Förderung des Warenabsatzes des Autohauses, in das der Mitarbeiter eingegliedert sei. Hierin liege keine bloß private Betätigung via Facebook, sondern ein Wettbewerbsverstoß, der dem Betriebsinhaber über die Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei. Es handele sich dabei um eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit, wonach der Betriebsinhaber auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen begangenen Wettbewerbsverstöße seines Mitarbeiters hafte.

Gefälligkeits-Entscheidung des BGH

Der BGH verneinte in seinem Urteil aus dem Jahre 2007 eine Zurechenbarkeit der Handlungen des Mitarbeiters auf den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn sich diese allein im privaten Bereich abspielten. Eine Zurechnung solle selbst dann nicht erfolgen, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit gehöre. Das Landgericht bezog das Urteil des Bundesgerichtshofs in seine Entscheidung ein, befand es aber letztlich für nicht einschlägig, da die Handlungen des Mitarbeiters sich vorliegend gerade nicht im rein privaten Bereich erschöpften. Es blieb also bei der Zurechnung des Wettbewerbsverstoßes auf den Arbeitgeber, der das Posting weder veranlasst, noch Kenntnis davon hatte.

Zufälliges Foto eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers verletzt nicht notwendig sein Persönlichkeitsrecht

Das LArbG Mainz (Urteil vom 11.07.2013 Sa Ga 3/13) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem das Interesse eines Arbeitgebers, den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entwerten zu können, mit dem des krankgeschriebenen Arbeitnehmers an der Wahrung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts abzuwägen war.

Fristlose Kündigung nach „handfestem“ Gerangel

Ein Abteilungsleiter des beklagten Arbeitgebers traf den seit drei Wochen arbeitsunfähig krankgeschriebenen Arbeitnehmer an einem Samstag zufällig dabei an, wie er in einer öffentlichen Waschanlage sein Fahrzeug reinigte. Der Arbeitnehmer war offensichtlich von erstaunlich guter körperlicher Verfassung, weshalb der Abteilungsleiter hiervon Fotos anfertigte. Der „Ertappte“ bemerkte den Abteilungsleiter und es kam zu einem heftigen Gerangel. Im Nachgang folgte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wogegen sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte. Er stellte gleichzeitig den Antrag, dem Abteilungsleiter für die Zukunft zu untersagen, ihn ohne seine Einwilligung erneut zu fotografieren, oder ihm nachzustellen.

Güterabwägung entscheidet im Einzelfall

Es ist zwar mittlerweile schon gefestigte Rechtsprechung, dass der arbeitsunfähig krankgeschriebene Arbeitnehmer nicht in völliger Abschottung von der Außenwelt auf seine Genesung warten muss. Gleichwohl hat er aber Handlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassen, die den Arbeitgeber an seiner Arbeitsunfähigkeit zweifeln lassen, sogar provozieren, oder gar den Heilungsverlauf unnötig hinauszögern. Das LArbG Mainz entschied, wie zuvor die erste Instanz, zu Gunsten des Arbeitgebers. Sein Interesse an der Entkräftung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe einen so hohen Stellenwert ein, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, welches dieser durch die Verwertung der Aufnahmen verletzt sah, dahinter zurücktreten müsse. Folglich war auch die vom Arbeitnehmer angestrengte einstweilige Verfügung nicht von Erfolg gekrönt, da kein rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers erkennbar war.

Artikel in der Rheinischen Post vom 13.07.2013 zum Thema “Sabbatjahr”

Das Sabbatjahr richtig planen – immer mehr Deutsche nehmen sich eine Auszeit vom Beruf

Eine Auszeit zu nehmen, wird immer beliebter. Allerdings gibt es eine Reihe von Fragen, die man als Arbeitnehmer im Vorfeld klären sollte. So zum Beispiel in Hinblick auf die Kranken- und Rentenversicherung. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer erklärt, wie man das Sabbatjahr rechtlich richtig absichert. …mehr

Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten auf Facebook

Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass beleidigende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen nicht nach außen getragen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beleidigungen auf die Pinnwand von „Facebook“ gepostet werden, auf die auch betriebsangehörige „Freunde“ Zugriff haben.

Beleidigungen auf Facebook können einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB darstellen

Das Arbeitsgericht Hagen (Westfalen), Urteil v. 16.05.2012 – 3 Ca 2597/11, stellte fest, dass Beleidigungen und Bedrohungen auf der Pinnwand bei Facebook einen wichtigen Grund zu einer fristlosen Kündigung i.S.v. § 626 BGB darstellen können. Der Arbeitnehmer hatte ein Profil bei der Internet-Plattform „Facebook“ angelegt. Er führte einen Chat mit einem ehemaligen Arbeitnehmer derselben Firma, innerhalb dessen er seinen unmittelbaren Vorgesetzten massiv beleidigte („faules Schwein“, „Drecksau“ u.ä.). Diese “Unterhaltung” fand “öffentlich” auf der sogenannten Pinnwand des Klägers bei Facebook statt. Sämtliche “Freunde” des Arbeitnehmers hatten Zugriff und wurden dementsprechend über die Kommunikation informiert, also auch die als “Freunde” des Klägers ausgewiesenen Mitarbeiter des Arbeitgebers.

Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich auf Privatsphäre vertrauen

Zwar dürfen nach dem Arbeitsgericht Arbeitnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass beleidigende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen nicht nach außen getragen werden. Ein Arbeitnehmer sei nicht gehalten von seinem Arbeitgeber und von seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern. Diesen Schutz der Privatsphäre und auch der Meinungsfreiheit könne jedoch nicht der Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebe, so dass die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zurechenbar wird. Die Kundgabe der beleidigenden Äußerungen sei quasi betriebsöffentlich, vergleichbar einem Aushang am “Schwarzen Brett” im Betrieb erfolgt. Daher könne sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf seine Privatsphäre berufen, so dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich gegeben sei.

Interessenabwägung fällt im konkreten Fall zugunsten des Arbeitnehmers aus

Das Gericht war jedoch der Meinung, dass aufgrund des Alters und der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (über 30 Jahre) die nach § 626 BGB vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei jedoch wirksam.

Skiunfall während Arbeitsunfähigkeit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer berichtet über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. BAG, Urteil vom 02.03.2006 – 2 AZR 53/05.

Ein Arbeitnehmer, der während einer Arbeitsunfähigkeit einen Skiurlaub antritt und sich das Bein bricht, verletzt erheblich seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine aus diesem Grund ausgesprochene fristlose Kündigung ist wirksam.

Skiunfall während Arbeitsunfähigkeit