Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck ist unzulässig
Zeiterfassungssysteme, die Fingerabdrücke zur Identifizierung der Arbeitnehmer verwenden, sind grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass das sog. Fingerprint-System zwingend notwendig ist oder eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.
So entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin am 16.10.2019.