Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber darf privilegiert werden (Tarifvertrag f. öff. Dienst der Länder)
Im öffentlichen Dienst richtet sich die Entgeltstufe unter anderem nach der Berufserfahrung. Dabei wird die Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber höher angerechnet als Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern (§ 16 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, TV-L). Diese Privilegierung der Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber hielt das Bundesarbeitsgericht (BAG) für zulässig. Insbesondere verstoße die Regelung nicht gegen das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 45 AEUV und Art. 7 der EU-Verordnung 492/2011.