Elterngeld: Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleibt unberücksichtigt
Das Elterngeld bemisst sich nur nach den laufenden monatlichen Bezügen. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, das anlassbezogen einmal jährlich ausgezahlt wird, zählt daher zu den „sonstigen Bezügen“ i.S.d. Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Daher ist es bei der Höhe des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen, wie das Bundessozialgericht am 29. Juni 2017 entschied.