DRK-Schwestern werden im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Beschluss vom 21.02.2017 klargestellt, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auch für den Fall gilt, dass DRK-Schwestern an DRK-fremde Einrichtungen gestellt werden.